Zu den Besonderheiten der hier vorzunehmenden Überprüfung gehört weiter, dass nicht ein «fertiges» (von der Bundesversammlung bereits verabschiedetes) Gesetz, sondern ein Erlassentwurf zu beurteilen ist. Die Tragweite der gesetzlichen Vorschriften lässt sich nur bedingt abschätzen. Die praktischen Konsequenzen sind noch nicht bekannt. Anders als bei einem «fertigen» Gesetz 23 gibt es noch keine Materialien aus dem parlamentarischen Verfahrensstadium. 24 Zwei Gesichtspunkte, die bei der Auslegung und Beurteilung von Gesetzesrecht regelmässig gute Dienste leisten (Materialien, Praxis), können hier somit nicht fruchtbar gemacht werden.