Diese Maximen lassen sich sinngemäss auf die hier vorzunehmende Prüfung übertragen. Der blosse Umstand, dass eine Bestimmung der «BWIS II»-Vorlage in einzelnen Fällen auf eine grundrechtswidrige Weise angewendet werden könnte (z.B. unverhältnismässiges Vorgehen im Einzelfall), führt mit anderen Worten für sich allein noch nicht zur Einstufung der fraglichen Vorschrift (oder gar der ganzen Vorlage) als verfassungs- bzw. konventionswidrig.