Bundesgericht ist bei der abstrakten Normenkontrolle zu berücksichtigen, «ob der betreffenden Norm nach anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn zugemessen werden kann, der sie mit den [einschlägigen] Verfassungs- oder EMRK-Garantien vereinbaren lässt». Der blosse Umstand, dass eine Vorlage bzw. Norm «in einzelnen Fällen auf eine verfassungswidrige Weise angewendet werden könnte», führt gemäss Bundesgericht «für sich allein noch nicht zu deren Aufhebung» (BGE 133 I 77, 79, mit weiteren Hinweisen).