Weitere Reformpunkte stehen aus einer verfassungsrechtlich-grundrechtlichen Perspektive weniger im Zentrum und werden hier nicht näher untersucht: - die Regelung betreffend Entschädigung und Schutz von Informantinnen und Informanten (Art. 14b und 14c E-BWIS); - die Regelung betreffend Tarnidentitäten (Art. 14d E-BWIS) 18; - die Regelung betreffend das sog. Clearing (Art. 17 Abs. 3 E-BWIS); - die Bestimmung betreffend Lagedarstellung (Art. 10a E-BWIS). Die letzte Gutachterfrage hat keinen direkten Bezug zur «BWIS II»-Vorlage vom 15. Juni 2007. Sie betrifft die Verfassungs- bzw. EMRK-Konformität des sog. indirekten Auskunftsrechts gemäss Art. 18 BWIS.