Bei der Beurteilung der Verfassungsmässigkeit der genannten Massnahmen wird zu berücksichtigen sein, dass es einige Berührungspunkte zu den besonderen Mitteln gemäss Art. 18a ff. E-BWIS gibt: - Der Anwendungsbereich der besonderen Auskunftspflicht von Behörden, Verwaltungseinheiten und Organisationen gemäss Art. 13a E-BWIS wird mit ähnlichen Worten umschrieben wie der gesetzliche Einsatzbereich der besonderen Mittel: Die Massnahme muss «notwendig» [Art. 18a E- BWIS: «erforderlich»] sein «für das Erkennen oder [Art.