13c E-BWIS). - Für die Funkaufklärung werden gesetzliche Leitplanken gesetzt (Art. 14a E-BWIS). - Der Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD soll die Kompetenz erhalten, Tätigkeiten zu verbieten, welche terroristische oder gewaltextremistische Umtriebe fördern und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret gefährden (Art. 18n E-BWIS).