e. Weitere Neuerungen und berührte Grundrechte Die «BWIS II»-Vorlage sieht darüber hinaus verschiedene weitere verfassungsrechtlich (insb. grundrechtlich) relevante Massnahmen vor: - Behörden und Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone sowie gewisse Organisationen sollen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall zur Auskunftserteilung an die Staatsschutzorgane verpflichtet werden können (Art. 13a E-BWIS). - Unter bestimmten Voraussetzungen sollen auch gewerbliche Transporteure zur Erteilung von Auskünften über eine bestimmte Leistung verpflichtet werden können (Art. 13c E-BWIS).