Dies ist der Fall: - im ordentlichen Verfahren: wenn der Entscheid der zuständigen Departementsvorsteherin bzw. des zuständigen Departementsvorstehers ergangen ist (Art. 18e Abs. 2 E-BWIS); - im Dringlichkeitsverfahren: wenn die Anordnung des Direktors oder der Direktorin des Bundesamtes ergangen ist (Art. 18f Abs. 1 E-BWIS). Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen können auch im weiteren Verlauf des Geschehens eintreten, so etwa bei der Weitergabe persönlicher Daten, die mit Hilfe der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung gewonnen wurden (vgl. hinten II.4.k.), oder beim Verzicht auf die Mitteilung gemäss Art. 18i E-BWIS (vgl. hinten II.4.i.).