Die verdeckte Massnahme muss der überwachten Person nachträglich mitgeteilt werden (Art. 18i E- BWIS, mit Ausnahmen), so dass der Rechtsweg beschritten werden kann (Art. 29a E-BWIS). Ein Eingriff in die Grundrechte einer konkreten Person tritt nicht schon im Falle der Verabschiedung bzw. des Inkrafttretens der Gesetzesvorlage ein, sondern erst wenn ein förmlicher Entscheid betreffend den Einsatz ergangen ist. Dies ist der Fall: - im ordentlichen Verfahren: wenn der Entscheid der zuständigen Departementsvorsteherin bzw. des zuständigen Departementsvorstehers ergangen ist (Art.