b E-BWIS); - und wenn die Informationsbeschaffung mit den übrigen Mitteln (Art. 14 BWIS) «erfolglos geblieben ist oder die Beurteilung der Gefährdung ohne den Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde» (Art. 18b Bst. c E- BWIS); - und wenn «das gewählte Mittel dem jeweiligen Fall angemessen ist und nur soweit als nötig in die Grundrechte Betroffener eingreift» (Art. 18b Bst. d E-BWIS); - und wenn Berufsgeheimnisse von Drittpersonen gewahrt sind (Art. 18c E-BWIS;