Der zuletzt genannte Anspruch ist eine unentbehrliche Voraussetzung für die Verwirklichung der beiden anderen Ansprüche und gilt zu Recht als ein «Grundpfeiler des Datenschutzrechts». 13 Er umfasst auch die Auskunft darüber, ob man registriert ist oder nicht. Der Anspruch steht daher grundsätzlich auch einer nicht-registrierten Person zu.