Bei allen hier interessierenden Mitteln der Informationsbeschaffung spielt zudem der in Art. 13 BV gewährleistete grundrechtliche «Anspruch auf Schutz vor Missbrauch [von] persönlichen Daten» (Abs. 2) eine wichtige Rolle. Die Bestimmung bietet gerade auch Schutz gegen die nicht erkennbare verdeckte Datenerhebung, welche die drei hier interessierenden Mittel charakterisiert (vgl. insb. Art. 18m E-BWIS: «ohne Wissen»). Über den etwas zu eng geratenen Wortlaut hinaus bietet Art. 13 Abs. 2 BV nicht erst bei eigentlichem Datenmissbrauch Schutz. Der verfassungsrechtliche Datenschutz gebietet vielmehr auch eine Beachtung verschiedener datenschutzrechtlicher Grundsätze.