18l E-BWIS anvisiert. Der grundrechtliche Schutz der Privatsphäre endet nicht automatisch, wenn sich eine Person aus dem Bereich des Privaten (insb. Wohnung) hinausbegibt und in den öffentlichen Raum tritt. Grundrechtlich geschützt ist auch der Anspruch, sich prinzipiell ohne staatliche Überwachung im öffentlichen Raum zu bewegen. Aufzeichnungen aus der Überwachung von öffentlichen Plätzen und Strassen (mit Videokameras) und die Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen berühren das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK). 9