- Der Begriff «Wohnung» (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK) wird in Lehre und Rechtsprechung im Allgemeinen weit verstanden. 8 Gegen staatliche Beeinträchtigungen – wie Eindringen, Durchsuchen, Aushorchen, Ausspähen – geschützt sind nicht nur Wohnungen und Wohnhäuser, sondern auch Geschäftsräumlichkeiten, Nebenräume, Balkone, Garagen, umzäunte Gärten und grundsätzlich auch bloss vorübergehend bewohnte Räume (z.B. Hotelzimmer, Wohnwagen). Erfasst werden somit wenn nicht alle, so doch viele der nicht allgemein zugänglichen Örtlichkeiten, welche Art. 18l E-BWIS anvisiert.