13 Abs. 1 BV schützt ausdrücklich auch den Post- und Fernmeldeverkehr. Geschützt sind neben den traditionellen Formen der schriftlichen oder fernmündlichen Übermittlung (Post, Telegraf, Telefon) auch neuere Kommunikationsformen (wie z.B. der E-Mail-Verkehr) 6, und zwar unabhängig davon, ob die Mitteilung privater oder geschäftlicher Natur ist, ob sie verschlossen oder offen übermittelt wird. Der verfassungsmässige Schutz besteht auch bei Benutzung einer öffentlichen Fernmeldestelle oder eines Fernmeldeanschlusses, der keiner bekannten Person zugeordnet werden kann (vgl. Art. 18k Abs. 2 E-BWIS).