Gemäss Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person «Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.» In ähnlichen Worten garantiert Art. 8 EMRK jeder Person «das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.» Mit Blick auf die drei neuen Mittel der Informationsbeschaffung (Art. 18k–18m E-BWIS) ist hervorzuheben: 5 - Art. 13 Abs. 1 BV schützt ausdrücklich auch den Post- und Fernmeldeverkehr.