27 BV) oder die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV). 4 Eine abschliessende Liste der potenziell berührten Grundrechte zu erstellen, ist praktisch kaum möglich. Im weiteren Verlauf der Untersuchung soll, vorab aus Gründen der Praktikabilität, der Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK) als «Leitgrundrecht» dienen. Wo erforderlich, wird auf die Besonderheiten anderer möglicherweise berührter Grundrechte eingegangen. Im Einzelfall kann sich ein strengerer Überprüfungsmassstab ergeben (z.B. Beachtung des Redaktionsgeheimnisses oder des Zensurverbots gemäss Art. 17 Abs. 2 und 3 BV, soweit Medienschaffende betroffen sind).