d in fine). Wie noch zu zeigen ist, garantiert eine derartige gesetzgeberische Ermahnung an die rechtsanwendenden Behörden für sich allein die gemäss Bundesverfassung (vgl. Art. 35 BV) und Europäischer Menschenrechtskonvention (vgl. Art. 1 EMRK) geschuldete Achtung der Grundrechte des Individuums 3 noch nicht hinreichend. Weitere Sicherungen sind nötig. Die «BWIS II»-Vorlage umfasst eine ganze Reihe solcher Sicherungen. Im vorliegenden Rechtsgutachten wird es darum gehen, zu prüfen, ob diese Sicherungen ausreichen.