Im 1. Abschnitt des Kapitels 3a finden sich «Allgemeine Bestimmungen» (Art. 18a–18i E-BWIS). Diese regeln die für alle drei besonderen Mittel geltenden Voraussetzungen und Rahmenbedingungen. Dass der Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung zu Grundrechtseingriffen führt, bedarf keiner langen Erläuterung. Nicht nur in der bundesrätlichen Botschaft 2, sondern auch im Gesetzesentwurf selbst kommt dies deutlich zum Ausdruck: Die besonderen Mittel der Informationsbeschaffung dürfen gemäss Art. 18b E-BWIS «nur eingesetzt werden, wenn [...] das gewählte Mittel [...] nur soweit als nötig in die Grundrechte Betroffener eingreift» (Bst. d in fine).