Der schweizerische Bundesgesetzgeber hat dem Thema Staatsschutz nicht immer gleich viel Aufmerksamkeit gewidmet. Noch bis vor wenigen Jahren gab es nur eine sehr rudimentäre gesetzliche Regelung der behördlichen Befugnisse (Art. 17 Abs. 3 BStP, aufgehobene Fassung). Mit Erlass des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) wurde die demokratische Abstützung und rechtsstaatliche Eingrenzung der Staatsschutztätigkeiten signifikant verbessert.