Er unterliegt aber auch verschiedenen rechtlichen Bindungen. Dazu gehören namentlich die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger, für die der Gesetzgeber im demokratischen Verfassungsstaat eine besondere Verantwortung trägt (Art. 35 BV). Zu den Konsequenzen dieser Grundrechtsverantwortung gehört, dass der Gesetzgeber, wenn er es staatlichen Behörden ermöglicht, sich auf grundrechtssensibles Gelände zu begeben, geeignete Schutzvorkehren treffen muss.