I. Einleitende Bemerkungen 1. Ausgangslage und Fragestellung Wenn der Staat Fragen des Staatsschutzes regelt, begibt er sich auf ein sehr schwieriges Terrain. Die einander bedingenden elementaren Staatszwecke «Freiheit» und «Sicherheit» (Art. 2 BV) stehen hier offenkundig in einem Spannungsverhältnis. Es ist in erster Linie Aufgabe des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, zu bestimmen, welche Wege in diesem heiklen Gelände angelegt und beschritten werden sollen. Der Gesetzgeber besitzt dabei einen beträchtlichen Entscheidungsspielraum. Er unterliegt aber auch verschiedenen rechtlichen Bindungen.