Die geplanten Regelungen betreffend die Funkaufklärung (Art. 14a E-BWIS) weisen noch gewisse Defizite auf. Dies gilt sowohl für den Bereich der dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Ausstrahlung aus dem Inland (unklare Verweiskette) als auch für die übrigen Ausstrahlungen (zu offene Delegation an den Bundesrat betr. Organisation, Verfahren und Funkaufklärung im Einzelnen). Die Verwendung der Begriffe «innere und äussere Sicherheit» sowie «Terrorismus», «verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst», «verbotener Handel mit Waffen oder radioaktiven Materialien sowie verbotenem Technologietransfer» ist verfassungskonform.