In Bezug auf das Verbot von Tätigkeiten (Art. 18n E-BWIS) wird festgehalten, dass der Entwurf die bundesstaatliche Kompetenzordnung respektiert und einer grundrechtskonformen Auslegung und Anwendung zugänglich ist. Die Norm bildet weder Grundlage für ein Verbot von Organisationen noch für eine Umkehr der Beweislast. Sowohl die besondere Auskunftspflicht der Behörden (Art. 13a E-BWIS) als auch die Auskunftspflicht gewerblicher Transporteure (Art. 13c E-BWIS) sind im Wesentlichen verfassungskonform. Bemängelt wird das Fehlen hinreichend klarer gesetzlicher Leitplanken für die Weitergabe von Personendaten.