In Bezug auf die Besonderen Mittel der Informationsbeschaffung (Art. 18a ff. E-BWIS) genügt der Gesetzesentwurf den Anforderungen an eine grundrechtskonforme Ausgestaltung der Mittel noch nicht in jeder Hinsicht. Eine Nachbesserung ist insbesondere in folgenden Punkten geboten: • Spezifizierung der Schutzgüter, die einen schwer wiegenden Grundrechtseingriff zu rechtfertigen vermögen bzw. den Eingriff als zumutbar erscheinen lassen; • Sicherstellung eines wirksamen Schutzes von Grundrechten Dritter, insbesondere in Bezug auf Berufsgeheimnisse; • Sicherstellung eines wirksamen Kerngehaltsschutzes;