{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 329\nGutachten Giovanni Biaggini\n\n2\nDie Überwachung kann durch Bild- und Tonaufnahmen im Sinne von Artikel 179bis–179quater des Strafge-\nsetzbuches7 (StGB) oder mit anderen technischen Überwachungsgeräten erfolgen. Diese Mittel können auch\neingesetzt werden, um an allgemein zugänglichen Orten das nichtöffentliche Verhalten in Wort und Bild zu\nerfassen.\n\nArt. 18m (neu) Geheimes Durchsuchen eines Datenverarbeitungssystems\nLassen konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten, dass ein mutmasslicher Gefährder oder\neine mutmassliche Gefährderin ein ihm oder ihr zur Verfügung stehendes und gegen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem benutzt, kann dieses vom Bundesamt durchsucht werden. Die Durchsuchung kann\nohne Wissen des mutmasslichen Gefährders oder der mutmasslichen Gefährderin erfolgen.\n\nKapitel 3b:\nVerbot von Tätigkeiten und Bekämpfung von Gewaltpropaganda (neu)\n\nArt. 18n (neu) Verbot von Tätigkeiten\n1\nDer Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD kann einer Person, Organisation oder Gruppierung eine Tätigkeit\nverbieten, die mittelbar oder unmittelbar dazu dient, terroristische oder gewaltextremistische Umtriebe zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern, und die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz\nkonkret gefährdet. Umfang und Inhalt des Verbotes werden so genau wie möglich bestimmt.\n2\nEin Verbot kann für höchstens fünf Jahre verfügt werden. Es kann verlängert werden, wenn die in Absatz 1\ngenannten Bedingungen noch erfüllt sind. Das Departement prüft regelmässig, ob die Bedingungen noch erfüllt\nsind, und hebt das Verbot nach Wegfall der Anordnungsbedingungen auf.\n\nArt. 18o (neu) Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial\n1\nDie Polizei- und die Zollbehörden stellen, ungeachtet der Menge, Beschaffenheit und Art, Material sicher, das\nPropagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen\noder Sachen aufruft.\n2\nSie übermitteln das Material dem Bundesamt. Dieses entscheidet über die Beschlagnahme und die Einziehung.\nDas Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.\n3\nStossen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes auf entsprechendes Material, so\nkönnen sie es auch direkt sicherstellen.\n4\nLiegt ein Verdacht auf eine strafbare Handlung vor, so übermittelt die sicherstellende Behörde das Material der\nzuständigen Strafbehörde.\n5\nBei Verbreitung von Propagandamaterial nach Absatz 1 über das Internet kann das Bundesamt:\na. die Löschung der betroffenen Website verfügen, wenn das Propagandamaterial auf einem schweizerischen\nRechner liegt;\nb. eine Sperrempfehlung an die schweizerischen Provider erlassen, wenn das Propagandamaterial nicht auf einem schweizerischen Rechner liegt.\n\nArt. 27 Abs. 1bis (neu)\n1bis\nDas Departement orientiert den Bundesrat und die Geschäftsprüfungsdelegation jährlich oder nach Bedarf:\na. über die Anzahl der für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone\nerstellten und verwendeten Tarnidentitäten und über die Anzahl und den Verwendungszweck von Tarnidentitäten, die Informantinnen und Informanten des Bundesamtes verwendet haben;\nb. über die besondere Informationsbeschaffung, insbesondere ihre Anzahl, jeweilige Dauer, Anzahl überwachter\nPersonen und Dritter im Sinne von Artikel 18c, deren Ergebnisse und die Anzahl der negativen Entscheide des\nBundesverwaltungsgerichts und der vom Vorsteher oder von der Vorsteherin des EJPD abgelehnten Anträge\nsowie die Anzahl Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach Artikel 18i Absatz 2;\nc. über Verbote von Tätigkeiten und die Ergebnisse der regelmässigen Prüfung nach Artikel 18n Absatz 2.\n\nGliederungstitel vor Art. 29a\nKapitel 6a: Verfahren und Rechtsschutz (neu)\n\nArt. 29a (neu)\n1\nGegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen steht die Beschwerde an das\nBundesverwaltungsgericht offen. Die Beschwerdeentscheide sind an das Bundesgericht weiterziehbar.\n2\nDie Beschwerdefrist gegen Handlungen, die dem Verfahren nach den Artikeln 18d, 18e und 18f unterliegen,\nbeginnt mit der Mitteilung nach Artikel 18i zu laufen.\n3\nMit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch\ndes Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend\ngemacht werden.\n4\nIm Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.\n\nÄnderung bisherigen Rechts [...]\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 330\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 2009.14 - Verfassungsrechtliche Abklärung betreffend die Teilrévision des\nBundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (Vorlage 'BWIS'),\nGutachten vom Juni 2009\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2009\nAnnée\nAnno\n\nBand -\nVolume\nVolume\n\nSeite 238-330\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 173\n\n"}