{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nArt. 18f (neu) Dringlichkeitsverfahren\n1\nDer Direktor oder die Direktorin des Bundesamtes kann den sofortigen Einsatz von Mitteln der besonderen\nInformationsbeschaffung anordnen, wenn Gefahr im Verzug ist. Er oder sie orientiert den Vorsteher oder die\nVorsteherin des EJPD.\n2\nEr oder sie unterbreitet innerhalb von 24 Stunden den Antrag dem Bundesverwaltungsgericht und begründet\ndie Dringlichkeit. Das Bundesverwaltungsgericht teilt dem Bundesamt seinen Entscheid innert 72 Stunden mit.\n3\nGenehmigt das Bundesverwaltungsgericht den beantragten Einsatz, stellt das Bundesamt dem Vorsteher oder\nder Vorsteherin des EJPD umgehend Antrag auf die Anordnung des weiteren Vollzuges. Das Verfahren nach\nArtikel 18e Absatz 2 ist anwendbar.\n4\nLehnt das Bundesverwaltungsgericht den Einsatz ab oder ordnet der Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD\nden weiteren Vollzug nicht innert 48 Stunden an, zieht das Bundesamt Dossiers, Datenträger und alle aus dieser\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 328\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nInformationsbeschaffung stammenden Daten umgehend zurück und vernichtet sie oder verlangt ihre Vernichtung.\n\nArt. 18g (neu) Einstellung des Einsatzes\nDas Bundesamt ordnet die sofortige Einstellung des Einsatzes an, soweit:\na. der Einsatz nicht mehr notwendig ist, um neue Informationen zu beschaffen;\nb. sich der Einsatz als aussichtslos erwiesen hat;\nc. das Bundesverwaltungsgericht oder der Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD nach Konsultation des Vorstehers oder der Vorsteherin des VBS die Verlängerung nach Artikel 18d Absatz 2 ablehnen;\nd. im Dringlichkeitsverfahren das Bundesverwaltungsgericht den Einsatz ablehnt; oder\ne. im Dringlichkeitsverfahren der Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD, nach Konsultation des Vorstehers\noder der Vorsteherin des VBS, die Anordnung des weiteren Vollzugs ablehnt oder den Vollzug nicht innert 48\nStunden anordnet.\n\nArt. 18h (neu) Bearbeiten der mit besonderen Mitteln beschafften Personendaten\n1\nDas Bundesamt stellt sicher, dass mit den besonderen Mitteln beschaffte Personendaten, die keinen Bezug zu\nder die Anordnung begründenden Gefährdung aufweisen, nicht bearbeitet und spätestens innert 30 Tagen nach\nEinstellung des Einsatzes von besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung vernichtet werden.\n2\nIm Übrigen gelten für die Bearbeitung der mit besonderen Mitteln beschafften Personendaten die Artikel 3\nAbsätze 1–3 und 15–17.\n\nArt. 18i (neu) Mitteilungspflicht\n1\nDas Bundesamt teilt der überwachten Person und den nach Artikel 18c von den Massnahmen mitbetroffenen\nDritten nach Abschluss der Operation binnen Monatsfrist Grund, Art und Dauer der Überwachung mit besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung mit.\n2\nDie Mitteilung kann aufgeschoben oder von ihr kann abgesehen werden, wenn:\na. dies notwendig ist, um eine laufende Informationsbeschaffung oder ein laufendes rechtliches Verfahren nicht\nzu gefährden;\nb. dies wegen eines anderen überwiegenden öffentlichen Interesses zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit nötig ist oder die Beziehungen der Schweiz zum Ausland es erfordern;\nc. durch die Mitteilung Dritte erheblich gefährdet werden könnten; oder\nd. die betroffene Person oder die Drittperson nicht erreichbar sind.\n3\nDer Aufschub oder der Verzicht auf die Mitteilung muss im Verfahren nach den Artikeln 18d und 18e genehmigt und angeordnet werden.\n\nArt. 18j (neu) Vollzug durch die Kantone\nDie Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für Einsätze von besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung, welche die Sicherheitsorgane der Kantone im Auftrag des Bundes durchführen.\n\n2. Abschnitt: Besondere Mittel der Informationsbeschaffung (neu)\n\nArt. 18k (neu) Überwachen des Post- und Fernmeldeverkehrs\n1\nLassen konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten, dass ein mutmasslicher Gefährder oder\neine mutmassliche Gefährderin den Post- und Fernmeldeverkehr dazu benutzt, seinen oder ihren Zwecken dienliche Sendungen oder Mitteilungen entgegenzunehmen oder weiterzugeben, kann der Post- und Fernmeldeverkehr überwacht werden.\n2\nEine öffentliche Fernmeldestelle oder ein Fernmeldeanschluss, der keiner bekannten Person zugeordnet werden\nkann, darf nur dann überwacht werden, wenn konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten\nlassen, dass sie von einem mutmasslichen Gefährder oder einer mutmasslichen Gefährderin benutzt werden\nkönnten.\n3\nLassen konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten, dass der mutmassliche Gefährder oder\ndie mutmassliche Gefährderin Fernmeldeanschlüsse in rascher Folge wechselt, kann ausnahmsweise erlaubt\nwerden, dass alle identifizierbaren Anschlüsse, die der mutmassliche Gefährder oder die mutmassliche Gefährderin benutzt, ohne Genehmigung im Einzelfall überwacht werden können.\n4\nDas Bundesgesetz vom 6. Oktober 20006 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und\ndie Ausführungsbestimmungen gelten für die Organisation der Überwachung, die Bearbeitung von Zufallsfunden, die Formen der Überwachung, ihre Entschädigung und ihre technische Umsetzung sinngemäss.\n\nArt. 18l (neu) Beobachten an nicht allgemein zugänglichen Orten, auch mittels technischem Überwachungsgerät\n1\nLassen konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten, dass ein mutmasslicher Gefährder oder\neine mutmassliche Gefährderin ihm oder ihr zur Verfügung stehende nicht allgemein zugängliche Orte benutzt,\num sich mit Dritten zu treffen, sich oder Dritte dort zu verstecken, dort Material zu lagern oder in anderer Weise\neiner seinen oder ihren Zwecken dienlichen Tätigkeit nachzugehen, können diese Orte beobachtet werden.\n\n"}