{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nArt. 18b (neu) Voraussetzungen\nBesondere Mittel der Informationsbeschaffung dürfen nur eingesetzt werden, wenn:\na. eine bestimmte Person, Organisation oder Gruppierung verdächtigt wird, die innere oder äussere Sicherheit\nder Schweiz konkret zu gefährden (mutmasslicher Gefährder), oder wenn es unerlässlich ist, um die Sicherheit\nvon Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Quellen des Bundesamtes zu gewährleisten;\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 327\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nb. die Schwere und Art der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz oder der Sicherheit der\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Quellen des Bundesamtes es rechtfertigen;\nc. die Informationsbeschaffung nach Artikel 14 erfolglos geblieben ist oder die Beurteilung der Gefährdung ohne\nden Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde; und\nd. das gewählte Mittel dem jeweiligen Fall angemessen ist und nur soweit als nötig in die Grundrechte Betroffener eingreift.\n\nArt. 18c (neu) Überwachung Dritter und Schutz des Berufsgeheimnisses\n1\nDie besonderen Mittel der Informationsbeschaffung können eingesetzt werden, um Gegenstände, Geräte, technische Einrichtungen, Anlagen, Systeme, Räume, Fahrzeuge oder sonstige Mittel oder Örtlichkeiten, über die\neine Drittperson verfügen kann, zu überwachen, wenn aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen angenommen\nwerden muss, dass der mutmassliche Gefährder oder die mutmassliche Gefährderin diese für seine oder ihre\nZwecke benutzt.\n2\nWird eine Person überwacht, die an ein Berufsgeheimnis gebunden ist, muss durch die Triage der bei der\nÜberwachung erhobenen Daten sichergestellt werden, dass das Sicherheitsorgan keine Berufsgeheimnisse erfährt, ausser die Gefährdung der Sicherheit erfolge gezielt unter dem Vorwand des Berufsgeheimnisses. Eine\nRichterin oder ein Richter der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts überwacht die Triage der\nDaten, damit die Sicherheitsorgane keine dem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten zur Kenntnis erhalten.\n\nArt. 18d (neu) Genehmigungsverfahren\n1\nDas Bundesamt stellt dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich begründete Anträge auf den Einsatz von besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung; darin sind namentlich zu bezeichnen:\na. das im Einzelnen angestrebte Ziel;\nb. der mutmasslichen Gefährder oder die mutmassliche Gefährderin;\nc. die besonderen Mittel, die eingesetzt werden sollen;\nd. die Dauer, während der die besonderen Mittel der Informationsbeschaffung eingesetzt werden sollen, oder die\nFrist, innerhalb der der Auftrag durchzuführen ist.\n2\nBesondere Mittel der Informationsbeschaffung können beim ersten Mal für eine Dauer von längstens sechs\nMonaten beantragt werden. Verlängerungen können nach demselben Verfahren wie beim ersten Mal zweimal für\njeweils höchstens drei Monate beantragt werden.\n3\nDas Bundesverwaltungsgericht prüft gestützt auf den Antrag des Bundesamtes, ob die Voraussetzungen, der\nZweck und der beabsichtigte Vollzug der beantragten besonderen Mittel der Informationsbeschaffung den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Es teilt dem Bundesamt seinen begründeten Entscheid innerhalb von\n72 Stunden mit. Es kann die beantragten Massnahmen oder Vorkehren genehmigen, sie ganz oder teilweise\nablehnen oder den Antrag an das Bundesamt zur Ergänzung zurückweisen. Es sorgt in seinem Bereich für die\nGeheimhaltung.\n4\nDas Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf begründeten Antrag des Bundesamtes, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Schaffung einer Tarnidentität nach den Artikeln 14c Absatz 3 und 14d erfüllt sind.\n\nArt. 18e (neu) Anordnungsverfahren\n1\nDas Bundesamt kann dem Vorsteher oder der Vorsteherin des EJPD im Rahmen des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts den Einsatz der genehmigten besonderen Mittel der Informationsbeschaffung beantragen;\ndem Antrag ist der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts beizulegen. Es informiert den Vorsteher oder die\nVorsteherin des EJPD über vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnte Anträge.\n2\nDer Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD konsultiert den Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Bei beidseitiger Zustimmung kann\nder Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD den Einsatz der vom Bundesverwaltungsgericht genehmigten besonderen Mittel der Informationsbeschaffung zum Vollzug anordnen. Eine Delegation ist nicht möglich.\n3\nDer Vollzug kann mit zusätzlichen Einschränkungen oder Auflagen versehen werden, insbesondere mit der\nPflicht, den Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD regelmässig über den Ablauf des Vollzugs, die Notwendigkeit seiner Weiterführung und die bisherigen Ergebnisse zu informieren.\n\n"}