{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nArt. 14a (neu) Funkaufklärung\n1\nDas Bundesamt kann elektromagnetische Ausstrahlungen von technischen Anlagen oder Telekommunikationssystemen im Ausland erfassen und auswerten.\n2\nElektromagnetische Ausstrahlungen aus dem Inland dürfen nur erfasst und ausgewertet werden, soweit sie\nnicht dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Für elektromagnetische Ausstrahlungen aus dem Inland, die dem\nFernmeldegeheimnis unterliegen, gelten die Bestimmungen über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach Kapitel 3a.\n3\nZum Zweck der Funkaufklärung kann das Bundesamt mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes und der\nKantone zusammenarbeiten oder ihnen einen Auftrag erteilen.\n4\nDie unabhängige Kontrollinstanz nach Artikel 99a des Militärgesetzes vom 3. Februar 19954 überwacht die\nRechtmässigkeit der Funkaufklärung. Erstreckt sich die Funkaufklärung auf Verkehr, der dem Fernmeldegeheimnis unterliegt, ist das Verfahren nach den Artikeln 18d und 18e anwendbar.\n5\nDer Bundesrat regelt die Tätigkeiten, die Organisation und das Verfahren der Funkaufklärung im Einzelnen.\n\nArt. 14b (neu) Informantinnen und Informanten\n1\nInformantinnen und Informanten sind Personen, die dem Bundesamt regelmässig oder einzelfallweise Erkenntnisse mitteilen, die der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz dienen.\n2\nDas Bundesamt kann Informantinnen und Informanten für Umtriebe im Zusammenhang mit der Informationsbeschaffung entschädigen und für besonders wertvolle Hinweise Prämien ausrichten.\n3\nSoweit es für den Quellenschutz oder die weitere Informationsbeschaffung notwendig ist, gelten diese Entschädigungen oder Prämien weder als steuerbares Einkommen noch als Einkommen im Sinne des Bundesgesetzes\nvom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 326\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nArt. 14c (neu) Schutz von Informantinnen und Informanten\n1\nZum Schutz von Leib und Leben von Informantinnen und Informanten trifft oder finanziert das Bundesamt\nMassnahmen zum Personenschutz oder für örtliche Veränderungen. Es kann auch Vorkehrungen treffen, um den\nAufenthalt oder die Niederlassung von Informantinnen oder Informanten in der Schweiz oder im Ausland zu\nermöglichen.\n2\nDie Massnahmen können auch zugunsten von den Informantinnen und Informanten nahestehenden Personen\ngetroffen werden.\n3\nDer Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD kann das Bundesamt im Rahmen des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts nach Artikel 18d ermächtigen, Informantinnen oder Informanten nach Beendigung der Zusammenarbeit mit einer Tarnidentität ausstatten, wenn dies zum Schutz von Leib und Leben der Betroffenen\nunerlässlich ist. Das Bundesamt legt im Einvernehmen mit diesen die Bedingungen für die Verwendung der\nTarnidentität fest.\n4\nDie Massnahmen sind zeitlich begrenzt. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD kann von einer zeitlichen Begrenzung absehen, wenn die Risiken für die Betroffenen besonders gross sind und wenn damit gerechnet\nwerden muss, dass die Risiken fortbestehen.\n\nArt.14d (neu) Tarnidentitäten\n1\nDer Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD kann das Bundesamt im Rahmen des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts nach Artikel 18d ermächtigen, die folgenden Personen mit einer Tarnidentität auszustatten,\num deren Sicherheit oder die Informationsbeschaffung zu gewährleisten:\na. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes;\nb. die im Bundesauftrag tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sicherheitsorgane der Kantone;\nc. Informantinnen und Informanten des Bundesamtes im Rahmen einer bestimmten Operation.\n2\nDie Ermächtigung ist befristet auf:\na. höchstens fünf Jahre für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes oder der Sicherheitsorgane der\nKantone;\nb. höchstens sechs Monate für Informantinnen und Informanten des Bundesamtes; die Frist kann zweimal um\njeweils höchstens drei Monate verlängert werden.\n3\nDie Tarnidentität darf nur zur Informationsbeschaffung benützt werden und nur, soweit es die Aufrechterhaltung der Tarnung oder die Wahrung der eigenen Sicherheit erfordert.\n\nArt. 15 Abs. 6\nAufgehoben\n\nArt. 17 Abs. 3 Bst. e (neu)\n3\nDas Bundesamt kann im Einzelfall Personendaten an Sicherheitsorgane von Staaten weitergeben, mit denen die\nSchweiz diplomatische Beziehungen pflegt, wenn ein Gesetz oder eine genehmigte zwischenstaatliche Vereinbarung es vorsieht oder wenn:\ne. der ersuchende Staat schriftlich zusichert, über das Einverständnis des oder der Betroffenen zu verfügen, und\ndem ersuchenden Staat dadurch die Beurteilung ermöglicht wird, ob der oder die Betroffene an klassifizierten\nProjekten des Auslandes im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit mitwirken oder Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen des Auslandes erhalten kann (Clearing).\n\nGliederungstitel vor Art. 18a (neu)\nKapitel 3a: Besondere Informationsbeschaffung (neu)\n1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen\n\nArt. 18a (neu) Grundsatz\n1\nBesondere Mittel der Informationsbeschaffung können eingesetzt werden, wenn es für das Erkennen und Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit erforderlich ist, die ausgeht von:\na. Terrorismus;\nb. verbotenem politischen oder militärischen Nachrichtendienst;\nc. verbotenem Handel mit Waffen oder radioaktiven Materialien sowie verbotenem Technologietransfer.\n2\nBesondere Mittel der Informationsbeschaffung sind:\na. das Überwachen des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 18k);\nb. das Beobachten an nicht allgemein zugänglichen Orten, auch mittels technischem Überwachungsgerät (Art.\n18l);\nc. das geheime Durchsuchen eines Datenbearbeitungssystems (Art. 18m).\n\n"}