{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nArt. 10a (neu) Lagedarstellung\n1\nZur Darstellung der Lage im Bereich der inneren Sicherheit (Lagedarstellung) betreibt das Bundesamt ein\nelektronisches System, in dem Daten über Ereignisse und polizeiliche Massnahmen bearbeitet werden. Im System können Personendaten sowie besonders schützenswerte Personendaten aufgenommen werden, soweit dies\nzur Lagedarstellung unerlässlich ist.\n2\nDas System dient den Polizeibehörden des Bundes und der Kantone zur polizeilichen Führung und zur Informationsverbreitung mit Blick auf die Durchführung von sicherheitspolizeilichen Massnahmen und zu deren\npolizeilichen Führung, namentlich bei Ereignissen mit befürchteten Gewalttätigkeiten.\n3\nDie Bearbeitung der Daten erfolgt durch die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundesamtes und durch die Polizeibehörden der Kantone, soweit dies zur Aufgabenerfüllung notwendig ist. Das Bundesamt prüft die Richtigkeit und Erheblichkeit der verwendeten Daten und berichtigt oder löscht unrichtige oder\nunerhebliche Daten.\n4\nDas System steht im Rahmen von Artikel 17 schweizerischen Sicherheits- und Polizeibehörden über ein Abrufverfahren zur Verfügung. Bei besonderen Ereignissen kann im Rahmen von Artikel 17 Absätze 2–5 privaten\nStellen sowie ausländischen Sicherheits- und Polizeibehörden Zugang gewährt werden.\n5\nDer Bundesrat regelt die Zugriffsrechte im Einzelnen und die Grundsätze für die Aufbewahrung und Löschung\nder Daten.\n\nArt. 13 Sachüberschrift, Abs. 3 und 4\nAllgemeine Auskunftspflicht der Behörden\n3\nDer Bundesrat kann für begrenzte Zeit weitere Behörden, Verwaltungseinheiten und Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, zu denjenigen Meldungen und Auskünften verpflichten, die zum Erkennen und\nAbwehren einer konkreten, von gewalttätigem Extremismus oder verbotenem wirtschaftlichen Nachrichtendienst\nausgehenden Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit notwendig sind.\n4\nAufgehoben\n\nArt. 13a Besondere Auskunftspflicht der Behörden\n1\nDie nicht in Artikel 13 Absatz 1 genannten Behörden und Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone\nsowie Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind verpflichtet, dem Bundesamt oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des Bundesamtes im Einzelfall die Auskünfte zu erteilen, die notwendig\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 325\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nsind für das Erkennen oder Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit, die ausgeht\nvon:\na. Terrorismus;\nb. verbotenem politischen oder militärischen Nachrichtendienst;\nc. verbotenem Handel mit Waffen oder radioaktiven Materialien oder von verbotenem Technologietransfer.\n2\nAuch die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten unterliegenden Steuerbehörden sind im Sinne von Absatz 1\nauskunftspflichtig. Das Bundesamt legt der zuständigen Steuerbehörde jedoch summarisch dar, worin die zu\nerkennende oder abzuwehrende konkrete Gefahr besteht und inwiefern Auskünfte über die steuerliche Situation\nder Person, deren Steuergeheimnis aufgehoben werden soll, der Gefahrenerkennung oder Gefahrenabwehr dienen. Es bezeichnet in der schriftlichen Anfrage namentlich die betroffene natürliche oder juristische Person, die\nbenötigte Auskunft und den für die Auskunft massgeblichen Zeitraum. Die angefragte Behörde ist verpflichtet,\ngegenüber Dritten über das Ersuchen und die allfällige Auskunft Stillschweigen zu bewahren.\n3\nDer Bundesrat bestimmt in einer Verordnung die Organisationen, die zu Auskünften verpflichtet sind. Darunter\nfallen namentlich Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20.\nDezember 19683 über das Verwaltungsverfahren erlassen oder soweit sie ihnen übertragene Vollzugsaufgaben\ndes Bundes erfüllen; ausgenommen sind Kantone.\n4\nDie Behörden, Verwaltungseinheiten und Organisationen nach Absatz 1 können dem Bundesamt oder den\nSicherheitsorganen der Kantone zuhanden des Bundesamtes unaufgefordert Meldung erstatten, wenn sie eine\nkonkrete Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit nach Absatz 1 feststellen.\n\nArt. 13b (neu) Streitigkeiten über die Auskunftspflicht\n1\nÜber Streitigkeiten über die Auskunftspflicht nach den Artikeln 13 und 13a zwischen dem Bundesamt und\neiner Einheit der zentralen Bundesverwaltung entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde.\n2\nÜber Streitigkeiten über die Auskunftspflicht nach den Artikeln 13 und 13a zwischen dem Bundesamt oder den\nSicherheitsorganen der Kantone und einer Behörde, einer Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung, einer Verwaltungseinheit der Kantone oder einer Organisation urteilt das Bundesverwaltungsgericht auf\nKlage des Bundesamtes hin endgültig.\n\nArt. 13c (neu) Auskunftspflicht gewerblicher Transporteure\nDas Bundesamt oder die Sicherheitsorgane der Kantone zuhanden des Bundesamtes können im Einzelfall von\nPersonen, die gewerbsmässig Transporte durchführen oder Transportmittel zur Verfügung stellen oder vermitteln, Auskünfte über eine bestimmte Leistung verlangen, die zum Erkennen oder Abwehren einer konkreten\nGefahr für die innere oder die äussere Sicherheit nach Artikel 13a Absatz 1 notwendig sind.\n\nArt. 13d (neu) Berufsgeheimnis\nGesetzliche Berufsgeheimnisse bleiben gewahrt.\n\nArt. 14 Abs. 3\nAufgehoben\n\n"}