{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nIn der Sachverhaltsdarstellung kommt unter anderem zur Sprache, dass gemäss schwedischer Gesetzgebung schon die Information, ob eine Person registriert ist oder nicht, grundsätzlich der Geheimhaltung unterliegt. 286 Für die Feststellung des EGMR, dass Art. 13 EMRK verletzt sei, war die Existenz\ndieser Regelung freilich nicht ausschlaggebend. Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung und den\nErwägungen zur Sache ergibt, hatten die beschwerdeführenden Parteien – wenn auch erst nach längerem Hin und Her und nur partiell – Einblick in die einschlägigen Dossiers erhalten. Die Verletzung\nvon Art. 13 EMRK wurde vom EGMR im Ergebnis deshalb bejaht, weil die Instanzen, an welche sich\ndie beschwerdeführenden Parteien wenden konnten und gewendet haben, nur über begrenzte Hand-\nlungs- und Einwirkungsmöglichkeiten verfügten. 287\n\nDie schwedische Geheimhaltungsregelung weist gewisse Parallelen zu Art. 18 BWIS auf. Die Regelung war indes im Verfahren vor dem EGRM nicht entscheiderheblich. Angesichts der Spezifika des\nSachverhalts und der konkreten Fragestellung des Falls Segerstedt-Wiberg kann man aus der stark\nfallbezogenen Argumentation des EGMR keine Rückschlüsse dahingehend ziehen, dass eine Regelung nach dem Muster von Art. 18 BWIS konventionswidrig wäre. Eine konventionskonforme Auslegung und Anwendung von Art. 18 BWIS erscheint nach wie vor möglich. Ein detaillierter Vergleich des\nschwedischen und des schweizerischen Rechts ist entbehrlich.\n\n4. Ergebnis\nZusammenfassend ergibt sich, dass Art. 18 BWIS einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung und Anwendung grundsätzlich zugänglich ist. Mithin besteht insoweit kein dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf.\n\nWie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, vermag die in Art. 18 BWIS getroffene Regelung allerdings in verschiedener Hinsicht nicht zu befriedigen. Eine Überprüfung erscheint, wenn nicht\nverfassungs- und konventionsrechtlich zwingend geboten, so doch wünschenswert.\n\nVIII. Zusammenfassende Schlussbemerkungen\n1. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung ging es nicht darum, die «BWIS II»-Vorlage gesamthaft\nzu würdigen oder die Wünschbarkeit der pendenten Teilrevision zu beurteilen. Zu klären war die Frage der Vereinbarkeit der Vorlage mit dem übergeordneten Recht (BV, EMRK). Angesichts dieser Aufgabenstellung standen naturgemäss die problematischen Punkte der Vorlage im Vordergrund.\n\nEin wichtiges Ergebnis der Untersuchung ist, dass das übergeordnete Recht den Revisionsanliegen\nnicht prinzipiell entgegensteht. Dies gilt auch für die mit der «BWIS II»-Vorlage beantragte Einführung\nder besonderen Mittel der Informationsbeschaffung gemäss Art. 18a ff. E-BWIS. Es hat sich allerdings\ngezeigt, dass der Gesetzentwurf in verschiedenen Hinsichten den Sicherungspflichten noch zu wenig\nRechnung trägt, die der Gesetzgeber zu beachten hat, wenn er in einem grundrechtssensiblen Gelände wie dem Staatsschutz bestehende Wege ausbauen oder neue Wege anlegen will.\n\n2. Die wichtigsten Einzelergebnisse der vorliegenden Abklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:\n\na. Im Bereich der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung (Art. 18a ff. E-BWIS) ist eine Nachbesserung insbesondere in folgenden Punkten verfassungsrechtlich geboten:\n- Spezifizierung der Schutzgüter, die der Gesetzgeber als derart gewichtig einstuft, dass sie einen\nschwer wiegenden Grundrechtseingriff zu rechtfertigen vermögen (Art. 18b Bst. b E-BWIS). (Vgl.\nvorne II.4.a. und c.)\n- Sicherstellung eines wirksamen Schutzes von Grundrechten Dritter (insb. in Bezug auf Berufsgeheimnisse). (Vgl. vorne II.4.b.dd. und ee.)\n- Sicherstellung eines wirksamen Kerngehaltsschutzes. (Vgl. vorne II.4.b.)\n286\nVgl. EGMR, Urteil vom 6. Juni 2006, Segerstedt-Wiberg (Fn. 68), § 121.\n287\nVgl. EGMR, Urteil vom 6. Juni 2006, Segerstedt-Wiberg (Fn. 68), insb. § 120.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 318\nGutachten Giovanni Biaggini\n\n- Eingrenzung und Klarstellung der Weitergabemöglichkeiten in Bezug auf Personendaten, die mit\nbesonderen Mitteln der Informationsbeschaffung gewonnen wurden. (Vgl. vorne II.4.k.)\n\nb. Auch in den übrigen untersuchten Bereichen sind Anpassungen der Vorlage in verschiedenen\nPunkten verfassungsrechtlich geboten:\n- Die Bestimmungen betreffend die besondere Auskunftspflicht der Behörden (Art. 13a E-BWIS) und\nder gewerblichen Transporteure (Art. 13c E-BWIS) sind im Wesentlichen verfassungskonform. Den\ngrundrechtlichen Vorgaben entspricht die Regelung insofern nicht ganz, als für die Weitergabe von\nPersonendaten, die via Art. 13a bzw. 13c E-BWIS zum DAP gelangt sind, keine hinreichenden gesetzlichen Leitplanken bestehen. (Vgl. IV.4.)\n- Art. 14a E-BWIS bringt eine wesentliche Verbesserung der rechtsstaatlich-demokratischen Abstützung der Funkaufklärung. Unter grundrechtlichem Blickwinkel weisen die geplanten Regelungen\naber noch verschiedene Defizite auf (Art. 14a Abs. 2 Satz 2 E-BWIS: unklare Verweiskette; Art.\n14a Abs. 5 E-BWIS: zu offene Delegationsnorm; Weitergabe von Daten). (Vgl. V.4.)\n\n3. Im Rahmen der vorliegenden Abklärungen sind bei verschiedenen Bestimmungen des Gesetzesentwurfes Unklarheiten, Mängel und Lücken zutage getreten. Es handelt sich um Regelungsgesichtspunkte, die nicht (oder jedenfalls nicht zwingend) als verfassungs- oder konventionswidrig einzustufen\nsind, die aber gleichwohl eine Überarbeitung und Anpassung der fraglichen Normen wünschenswert\nerscheinen lassen. (Vgl. II.5. sowie weitere Hinweise im Text und in den Fussnoten).\n\n4. Die Fragen an den Gutachter lassen sich abschliessend wie folgt beantworten:\n\n"}