{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\n273\nAus der Sicht der EMRK vgl. etwa EGMR, Urteil vom 6. Juni 1978, Klass (Fn. 27), § 46, und EGMR, Urteil vom\n6. Juni 2006, Segerstedt-Wiberg (Fn. 68), § 87.\n274\nZum Auskunftsanspruch von nicht-registrierten Personen vgl. vorne I.2.b.\n275\nIn diesem Sinne die Erläuterungen in der bundesrätlichen Botschaft zum Bundesgesetz über die polizeilichen\nInformationssysteme des Bundes vom 24. Mai 2006 (BBl 2006 5061 ff., 5072 f., zu Art. 8 des Entwurfs). Art. 8\nE-BPI war nach dem Modell des Art. 18 BWIS geformt. Der Gesetzgeber entschied sich für ein anderes Modell.\n276\nZur Handhabung dieser Bestimmung in der Praxis vgl. TIZIANA MONA, Das indirekte Auskunftsrecht, 368 ff.,\nsowie den im Jahr 2006 ergangenen Entscheid der EDSK (vorne Fn. 261 ), insb. Erw. 4., in: ZBl 2007, 392 ff.,\n394 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 315\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nDie Voraussetzungen in Art. 18 Abs. 3 BWIS sind restriktiv umschrieben («ausnahmsweise», «erheblicher Schaden»). Es stellt sich die Frage, wie dem Grundrechtsschutz (Auskunftserteilung) auch in\nsolchen weiteren Fällen Rechnung getragen werden kann. Dies erscheint im Rahmen der Auslegung\nund Anwendung von Art. 18 Abs. 6 BWIS prinzipiell möglich (vgl. auch vorne 1.c.). Beim Dahinfallen\nder Geheimhaltungsinteressen kommen die allgemeinen Regeln (DSG) zur Anwendung. Wenn nun\naber die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der Interessen (Prüfung der Zumutbarkeit) ergibt,\ndass der verfassungsmässige Persönlichkeitsschutz gewichtiger ist als das Geheimhaltungsinteresse,\nso muss das Geheimhaltungsinteresse weichen. Wenn dies der Fall ist, so bedeutet dies nichts anderes, als dass das Geheimhaltungsinteresse dahingefallen ist. Die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 6\nBWIS sind in diesem Fall erfüllt. Die allgemeinen Regeln gemäss Art. 8 und 9 DSG kommen zur Anwendung. Somit ist Art. 18 BWIS einer grundrechtskonformen Auslegung und Handhabung, die den\nAnforderungen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Geheimhaltung nur wenn und soweit nötig)\nRechnung trägt, prinzipiell zugänglich.\n\ndd. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung einer grundrechtseinschränkenden Vorschrift genügt\nes freilich nicht, dass eine grundrechtskonforme Auslegung möglich ist. Vielmehr muss auch hinreichend Gewähr für eine verhältnismässige und damit grundrechtskonforme Auslegung des Gesetzes\nbestehen (vgl. vorne II.3.).\n\nIn diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass Art. 18 BWIS ein Verfahren einrichtet, in das – neben\nden Staatsschutzorganen – auch der EDSÖB einbezogen ist (Abs. 1). Dabei handelt es sich um eine\nInstanz, die in ihrer Aufgabenerfüllung unabhängig ist (Art. 26 DSG). Im Weiteren ist vorgesehen,\ndass auf Verlangen der betroffenen Person der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts tätig wird. Dass es sich bei diesem Überprüfungsverfahren nicht um ein förmliches\nRechtsmittel handelt (vgl. Art. 18 Abs. 2 BWIS), ist nicht entscheidend. Was hier zählt, ist der Umstand, dass – ähnlich wie in Art. 18d E-BWIS (besondere Mittel der Informationsbeschaffung) – ein\nspezielles Verfahren eingerichtet ist, in welchem die Rechtmässigkeit einer allfälligen Datenbearbeitung unabhängig überprüft werden kann. Die Mitteilung ist eines von mehreren Elementen eines speziellen Kontrollmechanismus, der ausserhalb des Individualrechtsschutzsystems steht.\n\nee. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Art. 18 BWIS – nicht zuletzt dank Abs. 6 –\neiner grundrechtskonformen (verfassungs- und konventionskonformen) Auslegung und Anwendung\nprinzipiell zugänglich ist.\n\nb. Beurteilung unter dem Aspekt der verfahrensrechtlichen Garantien\naa. Im Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 BWIS ergeht eine (stets gleichlautende) Mitteilung des ED-\nSÖB. Gemäss Art. 18 Abs. 2 BWIS besteht kein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung. Auch der allenfalls angerufene Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts erlässt keine\nanfechtbare Verfügung. Hingegen steht der Rechtsweg prinzipiell offen, sobald in Anwendung von Art.\n18 Abs. 6 BWIS die Auskunftserteilung nach Massgabe des DSG zu erfolgen hat (Art. 33 DSG).\nWie vorne ausgeführt, besteht gemäss Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) bei Rechtsstreitigkeiten ein\nAnspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Die richterliche Beurteilung kann «in Ausnahmefällen» durch Gesetz ausgeschlossen werden.\n\nbb. Ähnlich wie der Mitteilungsaufschub gemäss Art. 18i E-BWIS (vgl. vorne II.4.i.) gründet die in Art.\n18 Abs. 1 und 2 BWIS getroffene Regelung auf grundsätzlich legitimen Geheimhaltungsinteressen zur\nWahrung der inneren Sicherheit. Es stellt sich die Frage, ob Geheimhaltungsinteressen dieser Art\ngrundsätzlich geeignet sind, einen «Ausnahmefall» im Sinne von Art. 29a BV zu begründen. In den\nMaterialien und in der Literatur zu Art. 29a BV wurde die hier interessierende Konstellation soweit\nersichtlich nicht thematisiert (vgl. vorne II.4.i.). Man darf aber, ähnlich wie beim Mitteilungsaufschub,\ndavon ausgehen, dass die soeben erörterten grundsätzlich legitimen Geheimhaltungsinteressen eine\nAusnahme von der Rechtsweggarantie zu rechtfertigen vermögen.\n\nDer Bundesgesetzgeber verstösst somit nicht gegen die verfassungsmässige Rechtsweggarantie,\nwenn er die Mitteilung des EDSÖB bzw. des Präsidenten der zuständigen Abteilung des Bundesver-\n277\nwaltungsgerichts als nicht-anfechtbaren Akt qualifiziert.\n\ncc. Die Beurteilung der Regelung gemäss Art. 18 BWIS unter dem Aspekt von Art. 13 EMRK ergibt\nFolgendes.\n\n"}