{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\n c. Fazit\nFür die folgenden Abklärungen ergibt sich daraus: Es gilt in erster Linie die Frage nach der Tragweite\nund Einschränkbarkeit des Auskunftsrechts zu untersuchen (vgl. nachstehend 3.a). Die Frage, ob der\nAnspruch auf eine richterliche Beurteilung (Art. 29a BV) bzw. auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13\nEMRK) verletzt wurde oder nicht, stellt sich erst in zweiter Linie (nachstehend 3.b). 272 Dabei ist die\nMöglichkeit von Ausnahmen (im Sinne von Art. 29a Satz 2 BV) bzw. von Einschränkungen (im Sinne\nder Klass/Rotaru-Rechtsprechung) zu berücksichtigen.\n\n266\nVgl. GRABENWARTER, EMRK, § 24 N. 164.\n267\nEGMR, Urteil vom 6. Juni 1978, Klass und andere gegen Deutschland (Fn. 27), §§ 68 ff.\n268\nSo GRABENWARTER, EMRK, § 24 N. 164.\n269\nVgl. GRABENWARTER, EMRK, § 24 N. 164.\n270\nIm Urteil Segerstedt-Wiberg (Fn. 68) wird auf die Urteile Klass und Rotaru Bezug genommen. Eine Abkehr von\nder Klass-/Rotaru-Rechtsprechung ist nicht erkennbar. Vgl. auch hinten 3.b.\n271\nAuf diesen Gesichtspunkt geht der vorne (Fn. 261) zitierte Entscheid der EDSK nicht näher ein.\n272\nIm vorne zitierten Entscheid der EDSK (Fn. 261) wird dieser zweite Aspekt losgelöst vom ersten Aspekt behandelt.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 314\nGutachten Giovanni Biaggini\n\n3. Beurteilung von Art. 18 BWIS aus der Sicht des verfassungsmässigen Persönlichkeitsschutzes\na. Beurteilung unter dem Aspekt der inhaltlichen Garantien\naa. Aus der Sicht des verfassungsmässigen Persönlichkeitsschutzes ist zunächst festzuhalten, dass\ndie vorläufige Verweigerung der Auskunft gesetzlich vorgesehen ist (Art. 18 BWIS).\n\nOhne in die Einzelheiten gehen zu müssen, kann man sodann festhalten, dass Geheimhaltungsinteressen zur Wahrung der inneren Sicherheit (vgl. Art. 18 Abs. 6 BWIS) grundsätzlich legitim und hinreichend gewichtig sind, um einen Grundrechtseingriff zu rechtfertigen. 273 Die vorläufige Verweigerung\nder Auskunft ist ein grundsätzlich geeignetes Mittel zur Verfolgung einer grundsätzlich legitimen Zielsetzung.\n\nDie Beschränkung der Auskunftserteilung darf sodann nicht weiter gehen als erforderlich, um das\nverfolgte öffentliche Interesse – hier die Geheimhaltung aus Gründen des Staatsschutzes – zu verwirklichen. Und sie muss gemessen an den auf dem Spiel stehenden Grundrechtsinteressen zumutbar sein.\n\nbb. Die in Art. 18 BWIS getroffene spezielle Regelung greift von Gesetzes wegen nur, solange ein\nGeheimhaltungsinteresse besteht, längstens aber bis zum Ablauf der Aufbewahrungsdauer (vgl. vorne\n1.b.). Nach dem Dahinfallen des Geheimhaltungsinteresses ist die Auskunft nach Massgabe der allgemeinen Regeln zu erteilen (Art. 8 und 9 DSG). Besteht schon im Zeitpunkt der Einreichung des\nAuskunftsgesuchs kein legitimes Geheimhaltungsinteresse (mehr), so ist die Frage der Auskunftserteilung konsequenterweise von Anfang an nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen (Art. 8 und 9\nDSG).\n\nBeim Erlass von Art. 18 BWIS ist der Bundesgesetzgeber offensichtlich davon ausgegangen, dass es\n274\ngrundsätzlich legitim sei, geheim zu halten, ob jemand registriert ist oder nicht. Ausdruck dieser\ngesetzgeberischen Wertung ist die in Art. 18 Abs. 1 und 2 BWIS vorgesehene Standardantwort, wonach in Bezug auf die gesuchstellende Person «entweder keine Daten unrechtmässig bearbeitet»\nwürden oder dass «bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenbearbeitung eine Empfehlung zu\nderen Behebung an das Bundesamt gerichtet» worden sei. Mit dieser Standardantwort soll sichergestellt werden, dass die gesuchstellende Person aus der Antwort nicht ableiten kann, ob überhaupt\nDaten, die sie betreffen, im Staatsschutz-Informationssystem bearbeitet werden. 275 Auf diese Weise\nkann zum Beispiel verhindert werden, dass terroristische oder gewaltextremistische Kreise Rückschlüsse hinsichtlich des Kenntnisstandes der Sicherheitsorgane ziehen können. Dies entspricht einem grundsätzlich legitimen öffentlichen Interesse. Es können somit gewichtige Gründe dafür sprechen, schon das blosse Faktum der Registrierung bzw. Nichtregistrierung geheim zu halten, d.h. diesbezüglich keine Auskunft zu erteilen.\n\ncc. Dies bedeutet freilich nicht, dass die Geheimhaltung betreffend den Umstand der Registrierung in\njedem Einzelfall gerechtfertigt ist. Das bei Grundrechtseingriffen zu beachtende Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV) kann eine Offenlegung gebieten. In diesem Sinne sieht Art. 18 Abs. 3\nBWIS vor, dass ausnahmsweise in angemessener Weise Auskunft erteilt werden kann, wenn damit\nkeine Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit verbunden ist und der gesuchstellenden\n276\nPerson sonst ein erheblicher, nicht wieder gut zu machender Schaden erwächst.\n\nEs ist denkbar, dass das Geheimhaltungsinteresse auch in weiteren Fällen weniger Gewicht hat als\nder verfassungsmässige Persönlichkeitsschutz.\n\n"}