{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nVerfassungskonform ausgelegt, bietet Art. 18 BWIS keine Grundlage für eine endgültige Auskunftsverweigerung.\n259\nDie in Art. 18 BWIS getroffene Regelung ist in jüngerer Zeit wiederholt kritisiert worden. So gelangte\n260\ndie (frühere) Eidgenössische Datenschutzkommission (EDSK) in ihrem Entscheid vom 15. Februar\n2006 / 23. Mai 2006 zum Schluss, dass das Verfahren nach Art. 18 BWIS den Anforderungen von Art.\n13 EMRK nicht genüge, da die dort vorgesehenen Eingaben (Anrufung des EDSÖB und der EDSK,\nheute Bundesverwaltungsgericht; Art. 18 Abs. 1 und 2 BWIS) keine wirksame, effektive Beschwerde\nim Sinne von Art. 13 EMRK darstellten. 261\n\nIn seiner Antwort auf die Motion Leutenegger Oberholzer (08.3852), welche unter anderem eine Änderung von Art. 18 BWIS verlangt 262, hielt der Bundesrat am 13. März 2009 fest:\n\n«Die Einschränkung des Auskunftsrechts wurde kürzlich anlässlich der Schaffung des Bundesgesetzes über\ndie polizeilichen Informationssysteme des Bundes vom 13. Juni 2008 (BPI, SR 361) wiederum ausführlich diskutiert und im Vergleich mit Artikel 18 BWIS in abgeschwächter Form (direktes Auskunftsrecht mit Möglichkeit\ndes Aufschubs der Antwort in bestimmten Fällen) und beschränkt auf einen engen Geltungsbereich, nämlich\nauf Bundesdelikte, auch in Artikel 8 BPI festgesetzt. [...]\n\nAngesichts der grossen Bedeutung des Auskunftsrechts für den Datenschutz muss eine Einschränkung in jedem Fall auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige begrenzt werden, was auch vom Bundesgericht\nund ferner vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont wird (siehe BGE 125 II 473 E. 4c;\nEGMR Urteil vom 6. Juni 2006, Segerstedt-Wiberg und andere / Schweden, Nr. 62332/00, Ziff. 88). Das indirekte Auskunftsrecht ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich problematisch. Es entspricht nicht einem echten\nAuskunftsrecht. Der Bundesrat teilt daher im Grundsatz die Auffassung der Motionärin, dass bei allen Datensammlungen, mithin auch bei denjenigen in den Bereichen innere Sicherheit und polizeiliche Information, den\nbetroffenen Personen ein Auskunftsrecht gemäss Artikel 8 DSG zu gewähren ist und dass die Ausnahmen\ndavon im Rahmen von Artikel 9 DSG zu bestimmen sind. Allfällige spezialgesetzliche Regelungen sind auf ein\nMinimum zu beschränken.»\n\n259\nVgl. die Literaturhinweise vorne unter b.\n260\nDie Eidgenössische Datenschutzkommission ist mit Inkrafttreten der Reform der Bundesrechtspflege (1. Januar 2007) im Bundesverwaltungsgericht aufgegangen.\n261\nAuszugsweise abgedruckt in: ZBl 2007, 392 ff. (vgl. insb. Erw. 3.c, S. 399 f.).\n262\nDie am 17. Dezember 2008 eingereichte Motion fordert den Bundesrat auf, bei allen Datensammlungen des\nBundes ein Auskunftsrecht nach Art. 8 und 9 DSG sicherzustellen (unter Anpassung insb. auch von Art. 18\nBWIS).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 312\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nIm Folgenden wird es nicht um die rechtspolitische Wünschbarkeit einer Änderung von Art. 18 BWIS\ngehen. Erörtert wird allein die Frage, ob Art. 18 BWIS allenfalls wegen eines Verstosses gegen übergeordnetes Recht (BV, EMRK) angepasst werden muss. Dabei wird davon ausgegangen, dass die\nallgemeine Regelung gemäss DSG (Art. 8 und 9), auf welche Art. 18 Abs. 6 BWIS verweist, mit den\nAnforderungen des übergeordneten Rechts grundsätzlich in Einklang steht.\n\n2. Verfassungs- und konventionsrechtliche Anforderungen\na. Inhaltliche Garantien\nAus verfassungsrechtlicher bzw. konventionsrechtlicher Sicht stellt sich bei der Beurteilung von Art. 18\nBWIS die Frage, ob es zulässig ist, bis zum Dahinfallen von Geheimhaltungsinteressen (bzw. bis zum\nEnde der maximalen Aufbewahrungsfrist) keinerlei substanzielle Auskunft zu erteilen. 263\n\nDie Bundesverfassung gewährleistet ein Recht auf «Schutz vor Missbrauch» von persönlichen Daten\n(Art. 13 Abs. 2 BV). Verfassungsrechtlich gewährleistet sind im Rahmen von Art. 13 Abs. 2 BV unbestrittenermassen auch (vgl. vorne I.2.b.) der Anspruch auf Berichtigung falscher Daten, der der Anspruch auf Löschung ungeeigneter und nicht (mehr) benötigter Daten sowie der Anspruch auf Auskunft. Der zuletzt genannte Anspruch umfasst auch die Auskunft darüber, ob man registriert ist oder\nnicht. Der verfassungsmässige Anspruch auf Auskunft besteht indes nach allgemein geteilter Auffassung nicht absolut. Das Verweigern, Einschränken oder Aufschieben einer Auskunft muss aber den\nAnforderungen an einen Grundrechtseingriff genügen (Art. 36 BV).\n\nAuch die EMRK vermittelt einen Anspruch auf Datenschutz. Dieser findet seine Grundlage in erster\n264\nLinie im Anspruch auf Achtung der Privatsphäre (Art. 8 EMRK). Auch die EMRK verleiht einen Anspruch auf Auskunftserteilung. Und auch im Rahmen der EMRK sind Einschränkungen prinzipiell zulässig (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). Wie einleitend dargelegt (vgl. vorne I.4.), wird hier davon ausgegangen, dass die einschlägigen Anforderungen nicht strenger sind als die Anforderungen im Rahmen der\nBundesverfassung. Man darf im Weiteren davon ausgehen, dass die in Art. 8 und 9 DSG getroffene\nRegelung mit den Vorgaben der EMRK grundsätzlich in Einklang steht (was nicht heisst, dass es im\nEinzelfall nicht zu einem Konflikt kommen kann).\n\n"}