{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nFür die Beurteilung aus verfassungsrechtlicher bzw. grundrechtlicher Sicht ist wichtig, auf welche Weise das Verhältnis zur allgemeinen Gesetzgebung geregelt ist. Aus Art. 18 Abs. 6 BWIS ergibt sich,\ndass die Anwendbarkeit der allgemeinen Regeln (DSG) nicht ausgeschlossen wird, sondern in zeitlicher Hinsicht zurückgestellt wird, nämlich:\n- bis zum Dahinfallen der Geheimhaltungsinteressen;\n- längstens aber bis zum Ablauf der Aufbewahrungsdauer. 257\n\nBeim Erreichen dieses Zeitpunkts muss nach Massgabe des DSG Auskunft erteilt werden, sofern dies\nnicht mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist (Art. 18 Abs. 6 BWIS). Aus Wortlaut und Regelungskontext ergibt sich somit, dass die Anwendung der allgemeinen Regeln des DSG aufgeschoben, aber nicht aufgehoben ist. Art. 18 BWIS beinhaltet insoweit keine abschliessende Regelung\nbetreffend die Auskunftserteilung. Das besondere («indirekte») Verfahren gemäss Art. 18 BWIS\nkommt während einer begrenzten Zeitdauer zur Anwendung (die aber unter Umständen viele Jahre\numfassen kann).\n\nArt. 18 Abs. 6 BWIS regelt nur den Fall der registrierten Personen, die ein Auskunftsgesuch gestellt\nhaben, ausdrücklich. Der verfassungsmässige Anspruch auf Auskunftserteilung umfasst auch die\nFrage, ob man überhaupt registriert ist oder nicht (vgl. vorne I.2.b.). Der verfassungsmässige Aus-\n258\nkunftsanspruch steht mit anderen Worten auch einer nicht-registrierten Person zu. In Art. 18 Abs. 6\nBWIS wird der Fall der nicht-registrierten Person nicht angesprochen. In verfassungskonformer – insbesondere auch das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) respektierender – Auslegung muss Art. 18\nAbs. 6 BWIS dahingehend interpretiert werden, dass auch eine nicht-registrierte Person nach Ablauf\neiner bestimmten Zeitdauer bzw. nach dem Dahinfallen allfälliger Geheimhaltungsinteressen darüber\nzu informieren ist, dass sie (im Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens) nicht registriert war.\n\nDas Anwendbarwerden des DSG (Art. 18 Abs. 6 BWIS) hat nicht automatisch zur Folge, dass die\nverlangte Auskunft erteilt wird. Auskunftserteilung «nach Massgabe des DSG» bedeutet: Die Auskunft\nkann verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden (Art. 9 DSG):\n- wenn dies wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Abs. 1 Bst. b);\n- wenn dies wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren\nSicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist (Abs. 2 Bst. a);\n- wenn die Information oder die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines andern\nUntersuchungsverfahrens in Frage stellt (Abs. 2 Bst. b).\n\nGründe der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft dürften praktisch gesehen in\ndiesem Zeitpunkt kaum mehr ins Gewicht fallen, zumal Art. 9 DSG ja erst zur Anwendung kommen\n\n257\nDie Festlegung der maximalen Aufbewahrungsdauer von Daten obliegt dem Bundesrat (Art. 15 Abs. 5 BWIS).\nDie einschlägigen Regelungen sind in Art. 17 ff. der Verordnung vom 30. November 2001 über das\nStaatsschutz-Informations-System (ISIS-Verordnung; SR 120.3) enthalten. Die Aufbewahrungsdauer für präventivpolizeiliche Daten beträgt gemäss Art. 17 Abs. 1 ISIS-VO grundsätzlich längstens 15 Jahre. Die Daten\nvon bestimmten (in der Verordnung aufgezählten) Datenbanken können zeitlich unbeschränkt aufbewahrt werden (Art. 17 Abs. 3 ISIS-VO). Die personen- und ereignisbezogene Datenbank «Staatsschutz» (Art. 4 Abs. 1\nISIS-VO) befindet sich nicht darunter. Kritisch zu den Aufbewahrungsfristen gemäss ISIS-VO MÜLLER/SCHEFER,\nGrundrechte, 176.\n258\nIn diesem Sinne auf Gesetzesstufe klarstellend Art. 8 Abs. 1 DSG.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 311\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nkann, nachdem die Voraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 6 BWIS (Dahinfallen der Geheimhaltungsinteressen) bejaht wurden.\n\nNimmt man den in Art. 18 Abs. 6 BWIS enthaltenen Verweis auf die allgemeine Regelung (DSG) beim\nWort, so geht mit dem Dahinfallen der Geheimhaltungsinteressen eine Änderung der Zuständigkeiten\neinher. Denn nach Art. 8 Abs. 1 DSG ist der Inhaber der Datensammlung (hier: der DAP) auskunftsverpflichtet.\n\nDer um Auskunft ersuchte Inhaber der Datensammlung (Art. 8 Abs. 1 DSG) muss angeben, aus welchem Grund er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt (Art. 9 Abs. 4 DSG). Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 33 DSG).\n\nc. Charakterisierung der Auskunftsregelung in Art. 18 BWIS\nVor diesem Hintergrund kann die Regelung in Art. 18 BWIS zusammenfassend wie folgt kurz charakterisiert werden:\n\nDie Bestimmung bewirkt, entgegen dem ersten Eindruck, keinen generellen Ausschluss der Auskunft,\ninsbesondere keine generelle Abkehr von der allgemeinen Ordnung gemäss Art. 8 und 9 DSG (inkl.\nRechtsschutz, Art. 33 DSG), sondern führt dem Grundsatz nach zu einem – unter Umständen langjährigen – Aufschub der Auskunftserteilung.\n\nDie vorläufige Verweigerung der Auskunft wird in Art. 18 BWIS mit einem besonderen Überprüfungsmechanismus verbunden. Darin sind zwei unabhängige Instanzen, der EDSÖB und, gegebenenfalls,\nder Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts einbezogen.\n\n"}