{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\n Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung überprüft. Der Präsident oder die Präsidentin teilt der Person\nin einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinn durchgeführt wurde.\n3\nDer Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte kann ausnahmsweise nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) der gesuchstellenden Person in\nangemessener Weise Auskunft erteilen, wenn damit keine Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit verbunden ist und wenn der gesuchstellenden Person sonst ein erheblicher, nicht wieder gut zu machender Schaden erwächst.\n4\nDie Kantone überweisen Gesuche, die sich auf Akten des Bundes beziehen, an den Eidgenössischen Daten-\nschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.\n5\nIm Anschluss an das Auskunftsgesuch überprüft der DAP unabhängig von den festgelegten Laufzeiten, ob\ndie vorhandenen Daten noch benötigt werden. Alle nicht mehr benötigten Daten werden im Informationssystem gelöscht.\n6\nRegistrierten Personen, die ein Auskunftsgesuch gestellt haben, wird beim Dahinfallen der Geheimhaltungsinteressen zur Wahrung der inneren Sicherheit, spätestens bei Ablauf der Aufbewahrungsdauer, nach\nMassgabe des DSG Auskunft erteilt, sofern dies nicht mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist.\n\nFür diese Regelung hat sich der Begriff «indirektes Auskunftsrecht» eingebürgert, obwohl die Rechtslage damit nur ungenau erfasst wird. 256\n\nIm Unterschied zu den übrigen hier untersuchten Regelungen handelt es sich bei Art. 18 BWIS um\nheute geltendes Recht, zu welchem bereits eine entsprechende Praxis besteht. Zu beurteilen ist im\nFolgenden nicht die heutige Praxis zu Art. 18 BWIS, sondern die Verfassungs- und Konventionskonformität der Bestimmung, insbesondere die Möglichkeit einer verfassungs- und konventionskonformen\nAuslegung und Anwendung.\n\nb. Vergleich mit der Regelung des Auskunftsrechts in Art. 8 und 9 DSG\nArt. 8 und 9 DSG, soweit hier von Interesse, lauten wie folgt:\n\nArt. 8 Auskunftsrecht\n1\nJede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden.\n2\nDer Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person mitteilen:\na. alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über\ndie Herkunft der Daten;\nb. den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger. [...]\n5\nDie Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu\nerteilen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. [...]\n\nArt. 9 Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts\n1\nDer Inhaber der Datensammlung kann die Information nach Artikel 7a oder die Auskunft nach Artikel 8\nverweigern, einschränken oder aufschieben, soweit:\na. ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht;\nb. es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist.\n2\nEin Bundesorgan kann zudem die Information oder die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit:\na. es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der\nEidgenossenschaft, erforderlich ist;\nb. die Information oder die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines andern Untersuchungsverfahrens in Frage stellt. [...]\n4\nDer Inhaber der Datensammlung muss angeben, aus welchem Grund er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt.\n\nBei einem Vergleich mit der allgemeinen Regelung des Auskunftsrechts (Art. 8 und 9 DSG) fallen\nzunächst die folgenden Besonderheiten der Auskunftsregelung gemäss Art. 18 BWIS auf.\n\n256\nVgl. RHINOW/SCHEFER, Schweizerisches Verfassungsrecht, 272; BEAT RUDIN, «Indirekte Auskunft», 184\nff.; SCHWEIZER, Das indirekte Auskunftsrecht, 775; TIZIANA MONA, Das indirekte Auskunftsrecht, 364 ff. Vgl. auch\nBotschaft «BWIS II», BBl 2007 5104; Botschaft zum Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme\ndes Bundes vom 24. Mai 2006, BBl 2006 5061 ff., 5072 f.; Antwort des Bundesrates vom 13. März 2009 auf die\nMotion Leutenegger Oberholzer (08.3852).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 310\nGutachten Giovanni Biaggini\n\n- Das Auskunftsersuchen muss an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDSÖB) gerichtet werden, nicht an den Inhaber der Datensammlung (DAP).\n- Der EDSÖB kann eine Auskunft (nur) ausnahmsweise erteilen (Abs. 3).\n- In den übrigen Fällen erhält die anfragende Person die in Abs. 1 beschriebene Standardmitteilung.\n- Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung wird ausdrücklich ausgeschlossen (Abs. 2). Die betroffene\nPerson kann eine weitere Überprüfung durch eine unabhängige Instanz verlangen (Abteilungspräsident des Bundesverwaltungsgerichts). Diese Überprüfung mündet wiederum in eine Standardmitteilung (Abs. 2).\n- Das Auskunftsgesuch löst behördliche Pflichten zur internen Überprüfung aus (Abs. 5; vgl. auch\nAbs. 1 in fine).\n\n"}