{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nDie Bezugnahme auf die Bedrohungsformen dient hier in erster Linie der Festlegung und Begrenzung\nvon behördlichen Auskunftspflichten. Die in Bst. a–c verwendeten Begriffe spielen eine gewisse Rolle\nfür die Bestimmung der Rechte und Pflichten der beteiligten Behörden. Sie spielen indes keine\nSchlüsselrolle bei der Abwägung in grundrechtlicher Hinsicht. Im Streitfall obliegt die Klärung der Fra-\n\n255\nVgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und zur Volksinitiative «S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei» vom 7. März 1994, BBl 1994 II 1169\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 308\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nge, ob eine Auskunftspflicht besteht oder nicht, einem Gericht bzw. (im Bereich der Bundeszentralverwaltung) einer politisch verantwortlichen Instanz (Bundesrat oder Departementsvorsteher/in; vgl.\nArt. 13b E-BWIS sowie vorne IV.2.).\n\nUnter diesen Umständen erscheint die relative Offenheit der Begriffe, welche in Art. 13a Abs. 1 Bst. a–\nc E-BWIS der Bezeichnung der Bedrohungsformen dienen, aus verfassungsrechtlicher Sicht zulässig.\n\nc. Fazit\nDie Frage, ob die Verfassungsmässigkeit in Bezug auf die «Verdachtsmerkmale» der Art. 13a und Art.\n18a E-BWIS gegeben sei (Frage h), kann somit bejaht werden. Eine Konkretisierung oder Legaldefinition der Begriffe «verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst» und «verbotener Handel\nmit Waffen [usw.]» erscheint aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zwingend geboten.\n\nEntsprechendes gilt auch für den Begriff «Terrorismus». Eine Konkretisierung ist zwar möglich (vgl.\nArt. 8 VWIS) und mag aus rechtspolitischer Sicht als wünschenswert angesehen werden. Angesichts\nder begrenzten Funktion und Tragweite des Begriffs, wie er in Art. 13a und Art. 18a E-BWIS verwendet wird, ist die Konkretisierung indes verfassungsrechtlich nicht geboten.\n\nVerfassungsrechtlich geboten erscheint dagegen eine Präzisierung der Voraussetzungen für den Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung (Art. 18a ff. E-BWIS; vgl. auch vorne II.4.).\n\n4. Ergebnis\nDie Verwendung der Begriffe «innere und äussere Sicherheit» sowie «Terrorismus», «verbotener\npolitischer oder militärischer Nachrichtendienst», «verbotener Handel mit Waffen [usw.]» in Art. 13a\nAbs. 1 und Art. 18a Abs. 1 E-BWIS ist verfassungskonform.\n\nEine Konkretisierung oder Legaldefinition der Begriffe «innere und äussere Sicherheit» ist verfassungsrechtlich nicht geboten (ja erscheint sogar problematisch, da es sich um Verfassungsbegriffe\nhandelt). Eine Konkretisierung oder Legaldefinition der Begriffe «Terrorismus», «verbotener politischer\noder militärischer Nachrichtendienst», «verbotener Handel mit Waffen [usw.]» ist möglich, aber ebenfalls verfassungsrechtlich nicht geboten.\n\nVII. Zur Frage der Grundrechtskonformität\ndes sog. indirekten Auskunftsrechts (Art.\n18 BWIS)\n1. Zur Fragestellung\na. Ausgangspunkt\nDas BWIS enthält eine eigene Regelung betreffend die Erteilung von Auskünften über bearbeitete\nPersonendaten. Diese weicht in mehreren Punkten von den allgemeinen Regeln (Art. 8 und 9 DSG)\nab.\n\nDie einschlägige Bestimmung lautet wie folgt:\n\nArt. 18 Auskunftsrecht\n1\nJede Person kann beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten verlangen, dass er\nprüfe, ob im Informationssystem des Bundesamtes rechtmässig Daten über sie bearbeitet werden. Der Daten-\nschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte teilt der gesuchstellenden Person in einer stets gleichlautenden Antwort mit, dass in Bezug auf sie entweder keine Daten unrechtmässig bearbeitet würden oder dass er bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenbearbeitung eine Empfehlung zu deren Behebung an den DAP gerichtet habe.\n2\nEin Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen. Die betroffene Person kann verlangen, dass der\nPräsident oder die Präsidentin der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts die Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten oder den\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 309\nGutachten Giovanni Biaggini\n\n"}