{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nDie Begriffe «Terrorismus», «verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst», «verbotener\nHandel mit Waffen [usw.]» weisen auch einen Bezug zu den öffentlichen Interessen auf, die bei der\nRechtfertigung des Einsatzes der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung eine Rolle spielen.\nÜber die Zulässigkeit eines Grundrechtseingriffs entscheidet freilich nicht in erster Linie die Auslegung\nund Anwendung der in Art. 18a Abs. 1 Bst. a–c E-BWIS enthaltenen Begriffe. Im Zentrum stehen\nvielmehr die in Art. 18b ff. E-BWIS normierten Voraussetzungen und Rahmenbedingungen (vgl. vorne\nII.4.).\n\nUnter diesem Umständen fällt die relative Unbestimmtheit der hier interessierenden Begriffe nicht\nsonderlich ins Gewicht, jedenfalls sehr viel weniger als die Unbestimmtheit der in Art. 18b E-BWIS\nverwendeten Begriffe mit unmittelbar eingriffsbegrenzender Funktion.\n\nbb. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Begriffe «verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst» und «verbotener Handel mit Waffen [usw.]» auch in anderen Gesetzen vorkommen und\ndadurch schärfere Konturen erlangen. Zu nennen sind Art. 272, Art. 274 und Art. 301 StGB, aus der\n254\nDa es sich um Verfassungsbegriffe handelt, wäre ein Definitionsversuch auf Gesetzesstufe ohnehin sehr problematisch.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 307\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nSpezialgesetzgebung insbesondere das Kriegsmaterialgesetz (KMG), aus dem Bereich der völkerrechtlichen Verträge etwa das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die\nVernichtung solcher Waffen (SR 0.515.07). Angesichts der begrenzten, primär kompetenzbezogenen\nFunktion von Art. 18a Abs. 1 E-BWIS (Bezeichnung von Aufgabenfeldern) und angesichts der Überprüfbarkeit der Rechtsanwendung im Rahmen der einschlägigen Kontrollverfahren (insb. Art. 18d und\n29a E-BWIS) erscheint es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zwingend geboten, die Begriffe\n«verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst» und «verbotener Handel mit Waffen\n[usw.]» im Gesetz selbst weiter zu präzisieren.\n\ncc. Weniger klar sind die Konturen des Begriffs «Terrorismus». In der bundesrätlichen Botschaft zur\n255\n«BWIS II»-Vorlage wird (wie schon in der Botschaft zum BWIS von 1994 ) auf das Fehlen einer umfassenden international anerkannten Definition sowie auf die Schwierigkeiten einer präzisen Begriffsfestlegung hingewiesen. Immerhin enthält das Bundesrecht heute auf Verordnungsstufe eine Begriffsumschreibung.\n\nGemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a VWIS gelten als\n\n«terroristische Aktivitäten: Bestrebungen zur Beeinflussung oder Veränderung von Staat und Gesellschaft,\ndie durch die Begehung oder Androhung von schweren Straftaten sowie mit der Verbreitung von Furcht und\nSchrecken verwirklicht oder begünstigt werden sollen».\n\nDie Aufnahme einer entsprechenden Legaldefinition in Art. 18a E-BWIS wäre grundsätzlich möglich.\nMit einem solchen Schritt würde sich freilich keine substanzielle Klärung und Verbesserung in Bezug\nauf die Voraussetzungen für eine Grundrechtseinschränkung ergeben. Dies hängt damit zusammen,\ndass die Entscheidung über den Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung wesentlich durch die Auslegung und Anwendung anderer Kriterien geprägt wird (insb. Art. 18b E-BWIS; vgl.\nvorne I.2.c. und II.4.). Die Unschärfen des Begriffs «Terrorismus» in Art. 18a E-BWIS fallen daher aus\ngrundrechtlicher Sicht im Ergebnis nicht entscheidend ins Gewicht. Die Aufnahme einer Legaldefinition in Art. 18a E-BWIS erscheint daher verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten.\n\ndd. Wie bereits ausgeführt, besteht im Bereich der Voraussetzungen für den Einsatz der besonderen\nMittel der Informationsbeschaffung aus grundrechtlicher Sicht ein Konkretisierungs- und Präzisierungsbedarf. Mit einer Legaldefinition des Begriffs «Terrorismus» in Art. 18a E-BWIS wäre in dieser\nHinsicht wenig gewonnen. Denn für die Beurteilung der Zulässigkeit des Einsatzes im konkreten Fall\n(Art. 18d E-BWIS) sind andere Kriterien weit wichtiger. Entscheidend ist aus grundrechtlicher Sicht\nnicht, dass der Gesetzgeber den Begriff «Terrorismus» möglichst genau definiert, sondern dass er\nden rechtsanwendenden Behörden (inkl. Genehmigungs- und Rechtsschutzinstanzen) hinreichend\nklare Vorgaben für die Interessenabwägung auf den Weg gibt (vgl. vorne II.4 und 5.). Bei diesem\nPunkt (bzw. Defizit) gilt es in erster Linie anzusetzen. Die Präzisierung der Bedrohungsformen («Terrorismus») ist nicht der adäquate Ansatzpunkt.\n\nb. Beurteilung von Art. 13a E-BWIS\nEntsprechende Überlegungen stehen auch bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Art. 13a E-\nBWIS im Zentrum.\n\nArt. 13a Besondere Auskunftspflicht der Behörden\n1\nDie nicht in Artikel 13 Absatz 1 genannten Behörden und Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone sowie Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind verpflichtet, dem Bundesamt oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des Bundesamtes im Einzelfall die Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind für das Erkennen oder Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit,\ndie ausgeht von:\na. Terrorismus;\nb. verbotenem politischen oder militärischen Nachrichtendienst;\nc. verbotenem Handel mit Waffen oder radioaktiven Materialien oder von verbotenem Technologietransfer.\n\n"}