{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nDie Verfassung gibt dem Bundesgesetzgeber nicht eine bestimmte Methode vor. Auch belässt sie ihm\nhinsichtlich der Auswahl und Gewichtung der Rechtsgüter einen gewissen Bewertungsspielraum. Sie\nverlangt aber vom Gesetzgeber, dass er die erforderliche Interessenabwägung in einem besonders\ngrundrechtssensiblen Bereich wie hier stärker strukturiert. 250 Dieser Verantwortung darf sich der Gesetzgeber nicht durch eine zu offene Normierung entziehen. Anzusetzen ist aber nicht bei einer Präzisierung (oder Legaldefinition) der Begriffe «innere oder äussere Sicherheit» in Art. 18b E-BWIS – die\nkeinen substanziellen Beitrag zur Erreichung des genannten Ziels zu leisten vermag – , sondern bei\nder Präzisierung der eigentlichen Eingriffsvoraussetzungen in Art. 18a ff. E-BWIS.\n\nAus verfassungsrechtlicher Sicht erscheint es grundsätzlich ausreichend, wenn der Gesetzgeber in\nArt. 18a ff. E-BWIS die eingriffslegitimierenden (besonders gewichtigen) Rechtsgüter genauer spezifiziert. Eine detailfreudige Regelung, wie sie für die strafprozessuale Überwachung des Post- und\nFernmeldeverkehrs oder für die verdeckte Ermittlung besteht 251, ist im präventivpolizeilichen Bereich\nmöglich 252, aber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zwingend geboten. 253\n\nd. Fazit\nZusammenfassend kann die Frage nach der Verfassungsmässigkeit der «BWIS II»-Vorlage in Bezug\nauf die Begriffe «innere und äussere Sicherheit» (Frage g) bejaht werden.\n\n247\nDiese Überlegungen betreffen den Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung (Art. 18a ff. E-\nBWIS). Die besondere Auskunftspflicht (Art. 13a E-BWIS) bedarf einer gesonderten verfassungsrechtlichen\nBeurteilung (vgl. vorne IV.2.).\n248\nVgl. etwa § 20h und § 20k des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. 1997 I S. 1650) in der\nFassung des Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25. Dezember 2008 (BGBl. 2008 I S. 3083).\n249\nVgl. etwa § 4a Abs. 1 Satz des Bundeskriminalamtgesetzes in der Fassung vom 25. Dezember 2008 (BGBl.\n2008 I S. 3083) i.V.m. § 129a Abs. 1 und 2 StGB.\n250\nDiese Überlegungen betreffen den Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung (Art. 18a ff. E-\nBWIS). Die besondere Auskunftspflicht (Art. 13a E-BWIS) bedarf einer gesonderten verfassungsrechtlichen\nBeurteilung.\n251\nVgl. die Deliktskataloge in Art. 3 BÜPF und Art. 4 BVE bzw. in Art. 269 und Art. 286 StPO. – Zur Problematik\nvgl. JENT-SØRENSEN/KATZENSTEIN/KELLER, 556 f.\n252\nDas deutsche Recht operiert im präventivpolizeilichen Bereich verschiedentlich mit Deliktskatalogen.\n253\nZur Frage der Konkretisierung in Form eines Deliktskatalogs vgl. auch Botschaft «BWIS II», BBl 2007 5107.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 306\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nEine formell-gesetzliche Umschreibung (Legaldefinition) der Begriffe «innere und äussere Sicherheit»\nist nicht erforderlich. 254 Hingegen ist es aus grundrechtlicher Sicht geboten, die Voraussetzungen für\nden Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung (Art. 18a ff. E-BWIS) präziser zu fassen. Anzusetzen ist bei der Interessenabwägung und bei der Spezifizierung der (in Art. 18b E-BWIS\nnur sehr vage angesprochenen) Rechtsgüter, welche den schwer wiegenden Grundrechtseingriff zu\nrechtfertigen vermögen. Rechtsetzungsmethodisch stehen dem Bundesgesetzgeber dabei verschiedene Möglichkeiten offen.\n\n3. Zur Verwendung der Begriffe «Terrorismus», «verbotener Nachrichtendienst», «verbotener Handel mit Waffen» [usw.]\nDie in Art. 13a und Art. 18a E-BWIS verwendeten Begriffe «Terrorismus», «verbotener politischer oder\nmilitärischer Nachrichtendienst», «verbotener Handel mit Waffen [usw.]» weisen je eine gewisse Offenheit auf. Die «BWIS II»-Vorlage verzichtet auf Legaldefinitionen oder nähere Umschreibungen.\n\nEs stellt sich die Frage, wie die begriffliche Offenheit unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel zu\nbeurteilen ist, insbesondere ob aus grundrechtlicher Sicht eine Präzisierung oder Konkretisierung der\nBegriffe geboten ist. Es handelt sich nicht um eine neue Frage, da diese Begriffe schon in der geltenden Fassung des BWIS enthalten sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 BWIS).\n\nÄhnlich wie bei den Begriffen «innere und äussere Sicherheit» (vorne 2.) spielt bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung auch hier eine zentrale Rolle, welche Funktion den Begriffen in Art. 13a und\nArt. 18a E-BWIS zugedacht ist.\n\na. Beurteilung von Art. 18a E-BWIS\naa. Die Bezugnahme auf die Bedrohungsmerkmale «Terrorismus», «verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst», «verbotener Handel mit Waffen [usw.]» in Art. 18a Abs. 1 E-BWIS hat\nprimär die Funktion, das mögliche Einsatzfeld der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung zu\nbegrenzen.\n\nArt. 18a (neu) Grundsatz\n1\nBesondere Mittel der Informationsbeschaffung können eingesetzt werden, wenn es für das Erkennen und\nAbwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit erforderlich ist, die ausgeht von:\na. Terrorismus;\nb. verbotenem politischen oder militärischen Nachrichtendienst;\nc. verbotenem Handel mit Waffen oder radioaktiven Materialien sowie verbotenem Technologietransfer. [...]\n\nDie zentrale Aussage des Art. 18a Abs. 1 E-BWIS ist die, dass die besonderen Mittel in den übrigen\nTätigkeitsfeldern des Staatsschutzes (verbotener wirtschaftlicher Nachrichtendienst, gewalttätiger\nExtremismus, Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen; vgl. Art. 2 BWIS; Art. 13 Abs. 3 E-BWIS)\nvon vornherein nicht zum Zuge kommen können.\n\n"}