{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nNur bei Gefahren «für die innere oder äussere Sicherheit» der Schweiz 245 kann sich die Auskunftspflicht aktualisieren, nicht aber bei anderen Arten konkreter Gefahren. Die Begriffe «innere oder äussere Sicherheit» haben hier in erster Linie eine klarstellende Funktion. Die entsprechende Begrenzung\nfür den Einsatz des präventivpolizeilichen Instrumentariums resultiert nämlich schon aus der Kompetenzlage gemäss Bundesverfassung (insb. Art. 57 BV; vgl. vorne III.2.) und aus den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes (insb. Art. 2 und 4 BWIS).\n\nVon entscheidender Bedeutung sind in Art. 13a E-BWIS die Begrenzungen, die sich aus den Begriffen\n«notwendig», «konkrete Gefahr» sowie aus der abschliessenden Nennung der Bedrohungsarten ergeben. Wenn man es für angebracht hält, die Auskunftsverpflichtungen auf Gesetzesstufe zu präzisieren 246, so müsste man bei diesen Begriffen ansetzen, nicht beim Passus betreffend die «innere oder\näussere Sicherheit». Nichts anderes gilt mit Blick auf Art. 13a Abs. 4 E-BWIS: Der Passus hat hier\nkeine eigenständige Bedeutung (Verweis auf die Anforderungen gemäss Abs. 1) und könnte ohne\nEinbusse an normativer Substanz weggelassen werden.\n\nb. Beurteilung von Art. 18a E-BWIS\nÄhnlich verhält es sich mit Art. 18a Abs. 1 E-BWIS:\n\nArt. 18a (neu) Grundsatz\n1\nBesondere Mittel der Informationsbeschaffung können eingesetzt werden, wenn es für das Erkennen und\nAbwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit erforderlich ist, die ausgeht von:\na. Terrorismus; [... usw.].\n\nDer Passus «innere oder äussere Sicherheit» hat auch hier in erster Linie eine klarstellende Funktion.\nDass es im Geltungsbereich des BWIS um die «innere oder äussere Sicherheit» (der Schweiz) geht,\nund nicht um andere Sicherheitsaspekte, ergibt sich bereits aus der bundesstaatlichen Kompetenzordnung und der Zwecksetzung und Aufgabenumschreibung in den allgemeinen Bestimmungen des\nBWIS.\n\nDie Funktion, den Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung zu begrenzen, fällt in\nerster Linie anderen Gesetzesbegriffen zu. Wenn die Voraussetzungen präzisier gefasst werden sollen (zu Notwendigkeit bzw. Wünschbarkeit vgl. vorne II.4.), so ist mit einer Konkretisierung oder Legaldefinition der Begriffe «innere oder äussere Sicherheit» wenig gewonnen. Angesetzt werden müsste vielmehr bei den übrigen Begriffen bzw. Formulierungen.\n\nc. Ansatzpunkte für eine Präzisierung der Einsatzvoraussetzungen\nDies kann am Beispiel des Art. 18b E-BWIS veranschaulicht werden:\n\nArt. 18b (neu) Voraussetzungen\nBesondere Mittel der Informationsbeschaffung dürfen nur eingesetzt werden, wenn:\na. eine bestimmte Person, Organisation oder Gruppierung verdächtigt wird, die innere oder äussere Sicherheit\nder Schweiz konkret zu gefährden (mutmasslicher Gefährder) [...];\nb. die Schwere und Art der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz [...] es rechtfertigen; [...]\n245\nAus kompetenzrechtlichen Gründen (vgl. vorne III.2.) kann hier nur die innere oder äussere Sicherheit der\nSchweiz gemeint sein.\n246\nAus verfassungsrechtlicher Sicht ist dies nicht geboten (siehe vorne IV.2.).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 305\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nArt. 18b E-BWIS nennt fallbezogene Voraussetzungen für den Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung. Der zweifach verwendete Passus betreffend die «innere oder äussere Sicherheit der Schweiz» steht hier – wie die übrigen in Art. 18b E-BWIS genannten Voraussetzungen – im\nZusammenhang mit der Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen.\n\nWie bereits erörtert, ist Art. 18b E-BWIS – angesichts der Schwere der ermöglichten Eingriffe – zu\nvage formuliert. Aus grundrechtlicher Sicht genügt es nicht, im Gesetz abstrakt auf die «Schwere und\nArt der Gefährdung» abzustellen. Die verfassungsrechtlich gebotene Präzisierung der Norm muss\nsicherstellen, dass der Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung nur zum Schutz\nbesonders gewichtiger Rechtsgüter erfolgt (insb. Leib und Leben, Bestand des Staates, Funktionsfähigkeit seiner zentralen Institutionen). Zwar verkörpern die in Art. 18a Abs. 1 E-BWIS genannten Bedrohungsformen («Terrorismus», «verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst», «verbotener Handel mit Waffen [usw.]») grundsätzlich legitime öffentliche Interessen. Man kann aber daraus nicht ableiten, dass allein schon die Zuordnung einer Massnahme zu den genannten Bedrohungsformen genügt, um einen schwer wiegenden Grundrechtseingriff zu rechtfertigen. Die Eingriffsinteressen überwiegen im Rahmen der grundrechtlich gebotenen Abwägungen (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) nur\ndann, wenn es um den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter geht. Der Bundesgesetzgeber ist\n247\ngehalten, entsprechende Leitplanken für die Rechtsanwendung zu setzen. Dies lässt sich auf unterschiedliche Weise bewerkstelligen, zum Beispiel:\n- durch Nennung der Rechtsgüter, die der Gesetzgeber als derart gewichtig einstuft, dass sie\nals Rechtfertigung für einen schwer wiegenden, verdeckten Grundrechtseingriff in Betracht\nkommen 248; oder\n- durch einen Deliktskatalog, der die Straftaten aufzählt, zu deren Verhütung bestimmte Mittel\neingesetzt werden dürfen 249.\n\n"}