{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\n b. Bedeutung und Funktion der «Verdachtsmerkmale» (Bedrohungsformen)\nÄhnlich, wenn auch nicht ganz gleich liegen die Dinge bei den «Verdachtsmerkmalen» oder Bedrohungsformen 244, auf welche Art. 13a und Art. 18a E-BWIS – und indirekt auch Art. 14a E-BWIS\n(Funkaufklärung) – Bezug nehmen.\n\nEin wesentlicher Unterschied besteht darin, dass die Begriffe «Terrorismus», «verbotener politischer\noder militärischer Nachrichtendienst», «verbotener Handel mit Waffen [usw.]», anders als die Begriffe\n«innere und äussere Sicherheit» (vgl. vorne a.), keine Verfassungsbegriffe sind. Insoweit bestehen\nkeine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Legaldefinition auf Gesetzesstufe.\n\nÄhnlich wie der Begriff «innere und äussere Sicherheit» erfüllen auch die Begriffe «Terrorismus»,\n«verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst», «verbotener Handel mit Waffen [usw.]»\nin der «BWIS II»-Vorlage mehr als eine Funktion.\n- Im Vordergrund steht gewöhnlich die kompetenzbezogene Dimension. So dienen die genannten\nBegriffe in Art. 13a Abs. 1 und in Art. 18a Abs. 1 E-BWIS in erster Linie dazu, jene Aufgabenfelder\nder Sicherheitsorgane abzustecken, in denen die fraglichen Instrumente überhaupt zum Einsatz\nkommen dürfen (ähnlich Art. 18n Abs. 1 E-BWIS betreffend Tätigkeitsverbote).\n- Diese Aufgabenfelder verkörpern zugleich auch bestimmte öffentliche (Sicherheits-) Interessen. So\nsteht der Begriff «Terrorismus» für eine Bedrohung von Leib und Leben einer unbestimmten Zahl\nvon Menschen. Hinter dem Begriff «verbotener politischer Nachrichtendienst» steht (u.a.) das öffentliche Interesse am ungehinderten und unbeeinflussten Funktionieren der staatlichen Institutionen. Mit der in Art. 13a Abs. 1 und in Art. 18a Abs. 1 E-BWIS getroffenen Auswahl («Terrorismus»\nusw., nicht aber Gewaltextremismus) signalisiert der Gesetzesentwurf, dass zurzeit nur bestimmte\nBedrohungen bzw. Interessen als derart gewichtig einzustufen sind, dass der Einsatz besonderer –\naus grundrechtlicher Sicht: besonders einschneidender – Instrumente prinzipiell möglich sein soll.\n\nWeiter spielen die Begriffe «Terrorismus», «verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst», «verbotener Handel mit Waffen [usw.]» eine Rolle bei der Bestimmung des Geltungsbereichs\nvon behördlichen (Auskunfts-) Verpflichtungen (vgl. Art. 13a Abs. 1 E-BWIS). Diese bestehen nur im\nZusammenhang mit den genannten Bedrohungsformen, nicht jedoch in den Bereichen «gewalttätiger\nExtremismus» und «verbotener wirtschaftlicher Nachrichtendienst».\n\nc. Folgerungen für die Untersuchung\nFür die Beantwortung der beiden Fragen:\n\ng) Ist die Verfassungsmässigkeit in Bezug auf die Begriffe innere und äussere Sicherheit gegeben? Ist eine formell-gesetzliche Umschreibung (Legaldefinition) der Begriffe möglich und notwendig? Formulierungsvorschlag?\nh) Ist die Verfassungsmässigkeit in Bezug auf die Verdachtsmerkmale der Artikel 13a und 18a E-BWIS\ngegeben? Ist eine Konkretisierung der Verdachtsmerkmale möglich und notwendig? Formulierungsvorschlag?\n\nergibt sich daraus Folgendes: Die verfassungsrechtliche Beurteilung erfordert eine Analyse der Funktion(en), welche die fraglichen Begriffe in einer bestimmten Vorschrift erfüllen. Je nach Verwendungszusammenhang und Funktion erscheint die relative Offenheit der hier interessierenden Begriffe aus\nverfassungsrechtlicher Sicht mehr oder weniger problematisch.\n\n2. Zur Verwendung der Begriffe «innere und äussere Sicherheit»\nWie die nachfolgenden Überlegungen zeigen, ist die Verwendung der Begriffe «innere und äussere\nSicherheit» in Art. 13a und 18a E-BWIS (Frage g) aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Ein Präzisierungs- oder Änderungsbedarf ist aus grundrechtlicher Sicht nicht gegeben.\n\n244\nDer Begriff «Verdachtsmerkmale» ist insofern missverständlich, als er den Eindruck erwecken kann, dass es\nhier um strafprozessuale Kategorien gehen könnte. Gemeint sind indes Bedrohungsformen, welche Anlass zu\npräventivpolizeilichen Massnahmen geben können (vgl. in diesem Sinne etwa Botschaft «BWIS II», BBl 2007\n5084).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 304\nGutachten Giovanni Biaggini\n\na. Beurteilung von Art. 13a E-BWIS\nIn Art. 13a E-BWIS dient die Bezugnahme auf die Begriffe «innere und äussere Sicherheit» in erster\nLinie dazu, die Voraussetzungen der besonderen Auskunftspflicht bestimmter Behörden, Verwaltungseinheiten und Organisationen zu umschreiben.\n\nArt. 13a Besondere Auskunftspflicht der Behörden\n1\nDie nicht in Artikel 13 Absatz 1 genannten Behörden und Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone sowie Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind verpflichtet, dem Bundesamt oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des Bundesamtes im Einzelfall die Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind für das Erkennen oder Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit,\ndie ausgeht von:\na. Terrorismus; [.. usw.].\n\n"}