{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\n234\nArt. 15 Abs. 2 VEKF lautet wie folgt: «Die UKI überprüft: a. jeden Auftrag; b. die Ergänzung von Aufträgen mit\nneuen Funkaufklärungsobjekten; c. die Beschaffung von Funkaufklärungsresultaten, deren Weiterleitung und\nderen Weiterbearbeitung beim Auftraggeber.»\n235\nArt. 15 Abs. 3 VEKF lautet wie folgt: «Sie kann aufgrund der Überprüfung: a. schriftliche Empfehlungen an\nAuftraggeber und EKF abgeben; b. beim Departement des Auftraggebers die Einstellung von Funkaufklärungsaufträgen beantragen, welche den Grundsätzen der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit nicht oder\nnicht mehr genügen, sowie Empfehlungen über die weitere Bearbeitung oder Löschung der allenfalls bereits\nerhobenen Resultate abgeben.»\n236\nArt. 99a E-MG bringt in Bezug auf die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Unabhängigen Kontrollinstanz\nebenfalls keine weiteren Klärungen.\n237\nVgl. auch Art. 58 Abs. 2 BV (Die Armee «unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender\nBedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen.») und Art. 121\nAbs. 2 BV («Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.»)\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 301\nGutachten Giovanni Biaggini\n\n- Art. 57 BV («Sicherheit»): «1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die\nSicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. 2 Sie koordinieren ihre Anstrengungen im\nBereich der inneren Sicherheit».\n- Art. 173 Abs. 1 BV: «Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse: a.\nSie trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz. b. Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. [...]»\n- Art. 185 BV («Äussere und innere Sicherheit»): «1 Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung\nder äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz. 2 Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. 3 [...]»\n\nEine Begriffsdefinition findet sich in keiner der genannten Bestimmungen. Auch im Bundesgesetz vom\n21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) fehlt eine Legaldefinition.\n\nbb. In der staatsrechtlichen Literatur wird regelmässig darauf hingewiesen, dass der Begriff «Sicherheit» grosse Auslegungsschwierigkeiten bereitet und mannigfaltige Abgrenzungsprobleme in sich\nbirgt. 238 Die verfassungsrechtliche Unterscheidung von «innerer» und «äusserer» Sicherheit geht auf\ndie Bundesstaatsgründung zurück (vgl. Art. 74 und 90 BV 1848; Art. 95 und 102 BV 1874). Während\nsich die «äussere Sicherheit» auf Bedrohungen militärischer, allenfalls machtpolitischer Natur von\naussen (Ausland) bezieht, meint Wahrung der «inneren Sicherheit» vor allem: Sicherstellung der\ngrundlegenden Aspekte des friedlichen Zusammenlebens, Schutz der staatlichen Institutionen (verlässliches Funktionieren), Verhinderung elementarer Gefährdungen der Gesellschaft und der Einzelnen. 239\n\nIn der Lehre wird immer wieder betont, dass die Unterscheidung von «innerer» und «äusserer» Sicherheit unter heutigen Bedingungen nicht mehr zweckmässig, ja letztlich überholt sei. 240 Mitunter\nwird auch kritisiert, dass das hergebrachte Begriffspaar in die neue Bundesverfassung übernommen\nwurde. In dieser Hinsicht wiegt die Kritik allerdings nicht sonderlich schwer. Denn die Unterscheidung\nhat kaum (kompetenz)rechtliche Relevanz. 241 Die Grenze zwischen den Kompetenzbereichen des\nBundes und der Kantone verläuft nämlich im Allgemeinen gerade nicht entlang der Unterscheidung\nvon «innerer» und «äusserer» Sicherheit. Der Bund besitzt, neben seinen Kompetenzen im Bereich\nder äusseren Sicherheit, anerkanntermassen auch gewisse Kompetenzen im Bereich der «inneren\nSicherheit» (vgl. vorne III.2.). Eine trennscharfe Abgrenzung der Begriffe «innere» und «äussere»\nSicherheit ist auf Verfassungsstufe entbehrlich. Entsprechendes gilt auch im Bereich des BWIS und\nder «BWIS II»-Vorlage.\n\ncc. Für die hier interessierende Frage nach der Konkretisierungs- und Präzisierungsbedürftigkeit der\nBegriffe «innere und äussere Sicherheit» in Art. 13a und Art. 18a E-BWIS ist von Bedeutung, dass es\nsich bei diesen Begriffen um Verfassungsbegriffe handelt. Der Gesetzgeber kann in seinen Regelungen selbstverständlich an Verfassungsbegriffe anknüpfen. Es steht ihm aber nicht frei, Begriffe der\nVerfassungsstufe durch eine eigene Definition auf Gesetzesstufe enger oder weiter zu fassen. Eine\n242\n«Legaldefinition» im eigentlichen Sinn zu geben, ist daher Sache des Verfassungsgebers. Der\nBundesgesetzgeber hat, wenn überhaupt, nur einen kleinen Spielraum für konkretisierende Festlegungen. Es kommt hinzu, dass die Begriffe «innere und äussere Sicherheit» im Kontext des BWIS\nund der «BWIS II»-Vorlage an mehreren Stellen vorkommen 243 und dabei mehrere Funktionen erfüllen\n\n"}