{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\ncc. Die verfassungsrechtliche Beurteilung hat zu berücksichtigen, dass bei der Funkaufklärung, technikbedingt, auch Informationen anfallen können, die keinen Bezug zu den Zwecken und Aufgaben des\nStaatsschutzes aufweisen (z.B. betreffend Drittpersonen) oder die durch Berufsgeheimnisse geschützt\nsind oder die in den Bereich des grundrechtlichen Kerngehaltsschutzes fallen (vgl. II.4.b.). Im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass eine entsprechende Triage stattfindet und dass diese Triage in der Weise organisiert ist und durchgeführt wird,\ndass die Sicherheitsorgane keine Daten zur Kenntnis erhalten, die ihnen aus verfassungsrechtlichen\nGründen vorenthalten bleiben müssen.\n\nMit Blick auf Organisation und Verfahren der Funkaufklärung begnügt sich Art. 14a E-BWIS damit, in\nallgemeiner Weise die Behördenkooperation zu regeln (Abs. 3) und eine unabhängige Kontrollinstanz\nvorzusehen, welche die Rechtmässigkeit der Funkaufklärung überwacht (Abs. 4; vgl. auch Art. 99a E-\nMG). Im Übrigen wird die Regelung dem Bundesrat als Verordnungsgeber überlassen (Art. 14a Abs. 5\n233\nE-BWIS).\n\nAufgrund der heute geltenden Regelung in der Verordnung vom 15. Oktober 2003 über die elektronische Kriegführung (VEKF; SR 510.292) kann man sich eine Vorstellung davon machen, in welcher\nWeise der Verordnungsgeber den in Art. 14a Abs. 5 E-BWIS erteilten Regelungsauftrag in etwa umsetzen dürfte (vgl. insb. Art. 2 ff. und 14 ff. VEKF). Von Interesse ist hier beispielsweise Art. 15 VEKF.\n\n230\nMangels genauerer Kenntnisse der technischen Abläufe und Besonderheiten der Funkaufklärung ist es dem\nVerfasser im Rahmen des vorliegenden Rechtsgutachtens nicht möglich, diese Fragestellung näher zu untersuchen.\n231\nVgl. Art. 14a Abs. 1 («kann») und Art. 14a Abs. 2 Satz 1 («dürfen») E-BWIS.\n232\nVgl. Botschaft «BWIS II», BBl 2007 5087.\n233\nDie Bestimmung lautet: «Der Bundesrat regelt die Tätigkeiten, die Organisation und das Verfahren der Funkaufklärung im Einzelnen.»\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 300\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nDarin werden der Überprüfungsauftrag der Unabhängigen Kontrollinstanz (Abs. 2) 234 und ihre Handlungsmöglichkeiten festgelegt (Abs. 3). 235\n\nWenn der Gesetzgeber die Regelung dieser und anderer wichtiger Fragen (z.B. Organisation der Triage) ohne jede Vorgabe an den Verordnungsgeber delegiert, so kommt der Gesetzgeber seiner Verantwortung, einen wirksamen Grundrechtsschutz sicherzustellen, nicht im nötigen Mass nach. Die\nAbsätze 4 und 5 des Art. 14a E-BWIS sind zu offen formuliert. 236 Art. 14a E-BWIS genügt in seiner\njetzigen Fassung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine grundrechtsrelevante Regelung\nnicht.\n\ndd. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die im präventivpolizeilichen Bereich tätigen Sicherheitsorgane im Rahmen der Funkaufklärung (Art. 14a E-BWIS) über Informationsbeschaffungsmöglichkeiten verfügen, die den Strafverfolgungsbehörden nicht zustehen (vgl. Art. 269 ff. StPO e contrario). Es\nist Aufgabe des Gesetzgebers, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Weitergabe von\nentsprechend gewonnenen Informationen an Strafverfolgungsbehörden erfolgen darf. Die Ausführungen unter Ziffer II.4.k. gelten sinngemäss auch hier.\n\n4. Ergebnis\nMit dem Erlass von Bestimmungen wie Art. 14a E-BWIS, Art. 99 und Art. 99a E-MG wird die Funkaufklärung gesetzlich besser abgestützt. Unter grundrechtlichem Blickwinkel weisen die geplanten Regelungen noch gewisse Defizite auf. Dies gilt sowohl für den Bereich der dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Ausstrahlungen aus dem Inland (unklare Verweiskette: Art. 14a Abs. 2 Satz 2 E-\nBWIS/Art. 18k Abs. 4 E-BWIS/BÜPF und VÜPF «sinngemäss») als auch für die übrigen Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen (insb. zu offene Delegationsnorm in Art. 14a Abs. 5 E-BWIS).\n\nVI. Zur Notwendigkeit einer Präzisierung der\nBegriffe «innere und äussere Sicherheit»\nund der «Verdachtsmerkmale» (Art. 13a\nund Art. 18a E-BWIS)\n1. Zur Fragestellung\na. Bedeutung und Funktion der Begriffe «innere und äussere Sicherheit»\naa. Die Begriffe «innere Sicherheit» bzw. «äussere Sicherheit» (oder kurz: «Sicherheit») werden in\nder Bundesverfassung in einer ganzen Reihe von Bestimmungen verwendet, so namentlich in: 237\n- Art. 2 BV («Zweck»): «Die Schweizerische Eidgenossenschaft [...] wahrt die Unabhängigkeit und\ndie Sicherheit des Landes.»\n\n"}