{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nbb. Für die Beurteilung der Regelung betreffend die Funkaufklärung aus verfassungsrechtlicher Sicht\nist bedeutsam, dass aus dem Gesetzesentwurf nicht klar hervorgeht, welche Regeln bei der Durchführung der hier interessierenden qualifizierten Fälle zur Anwendung kommen. Einerseits erteilt Art. 14a\nAbs. 5 E-BWIS dem Bundesrat (als Verordnungsgeber) in allgemeiner Weise den Auftrag, die Tätigkeiten, die Organisation und das Verfahren der Funkaufklärung im Einzelnen zu regeln. Für elektromagnetische Ausstrahlungen aus dem Inland, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, verweist der\nGesetzesentwurf in Art. 14a Abs. 2 E-BWIS auf die Bestimmungen über die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs nach Kapitel 3a. Der dort einschlägige Art. 18k Abs. 4 E-BWIS wiederum legt\nfest, dass für Fragen der Organisation, für die Bearbeitung von Zufallsfunden, für die technische Umsetzung usw. sinngemäss das BÜPF und die zugehörigen Ausführungsbestimmungen zur Anwendung\nkommen. Die in Art. 18k Abs. 4 E-BWIS getroffene Regelung vermag schon für die im Kapitel 3a geregelte präventivpolizeiliche Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nicht vollauf zu befriedigen (vgl. vorne II.4.b.). Für die noch einmal spezieller gelagerte Funkaufklärung (Art. 14a E-BWIS) gilt\ndies erst recht, denn hier obliegt die Durchführung ja nicht dem (selbstständigen und weisungsunge-\n228\nbundenen) Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 2 BÜPF) , sondern\neiner anderen Stelle. Es bleibt unklar, was in diesem anderen organisatorischen Zusammenhang das\nWort «sinngemäss» bedeutet und bewirkt.\n\nGerade in einem grundrechtssensiblen Bereich ist es sehr wichtig, dass der Gesetzgeber die Vorgaben und Verantwortlichkeiten klar formuliert. Schon die unklare Verweiskette – Art. 14a Abs. 2 Satz 2\nE-BWIS/Art. 18k Abs. 4 E-BWIS/BÜPF und VÜPF «sinngemäss» – schafft hier erhebliche Unsicherheiten. Diese Unsicherheiten erhöhen sich noch durch das ungeklärte Nebeneinander von Verweiskette und offener allgemeiner Delegationsnorm 229 (Art. 14a Abs. 5 E-BWIS). Im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes muss der Gesetzesentwurf nachgebessert werden.\n\n227\nIn diesem Sinne Botschaft «BWIS II», BBl 2007 5087 f.: «Bestimmte Arten des Funkverkehrs, die mithilfe der\nFunkaufklärung überwacht werden können, fallen aber unter das Fernmeldegeheimnis. Hier kann die Funkaufklärung erheblich in die Privatsphäre eingreifen.»\n228\nVgl. Botschaft «BWIS II», BBl 2007 5087, sowie vorne 1.\n229\nVgl. dazu auch die Ausführungen unter b.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 299\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nDas hier erörterte Beispiel legt es nahe, bei der Überarbeitung von Kapitel 3a (auf welches Art. 14a\nAbs. 2 E-BWIS pauschal verweist) die verschiedenen Verfahrensschritte und Vorgaben generell daraufhin zu überprüfen, ob sie den Besonderheiten der Funkaufklärung hinreichend Rechnung tragen. 230\n\nb. Übrige Ausstrahlungen\naa. Für alle übrigen elektromagnetischen Ausstrahlungen, d.h.\n- für Ausstrahlungen aus dem Inland, die nicht dem Fernmeldegeheimnis unterliegen und\n- für alle elektromagnetischen Ausstrahlungen aus dem Ausland,\n\nhält der Gesetzesentwurf fest, dass das Bundesamt zur Erfassung und Auswertung befugt ist. 231 Anders als für inländische Ausstrahlungen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen (vgl. vorne a.),\nstellt Art. 14a E-BWIS für die übrigen Ausstrahlungen keine weiteren gesetzlichen Leitplanken auf.\nDies bedeutet nicht, dass die Funkaufklärung in diesen Bereichen nach Belieben eingesetzt werden\ndarf. Neben den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere betreffend Zweck und Aufgaben\ndes Staatsschutzes (Art. 1 und 2 BWIS) und betreffend die Bearbeitung von Personendaten (Art. 15 ff.\nBWIS), sind auch die einschlägigen verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Wie bereits erörtert, kann die Funkaufklärung auch in den nun interessierenden übrigen Bereichen in Grundrechte\neingreifen, insbesondere in das Recht auf Schutz der Privatsphäre (vgl. 2.). Diese Eingriffe dürften\ngewöhnlich weniger schwer wiegen als Eingriffe im Rahmen von Art. 14a Abs. 2 Satz 2 E-BWIS (Ausstrahlungen im Inland, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen). 232 Gleichwohl müssen auch hier die\nVoraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten (vgl. I.4.) beachtet werden.\n\nbb. Eine gesetzliche Grundlage wird mit Art. 14a E-BWIS geschaffen. Ein rechtfertigendes öffentliches\nInteresse kann bejaht werden. Die gewählte Formulierung («kann») ermöglicht eine Anwendung der\nBestimmung im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips. Der Erlass der geplanten Bestimmung für\nsich allein greift nicht in unantastbare grundrechtliche Kerngehalte ein. Die Bestimmung ist somit einer\ngrundrechtskonformen Auslegung und Anwendung grundsätzlich zugänglich. Wie vorne dargelegt\n(vgl. II.3.), genügt dies allein nicht. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist auch eine wirksame Sicherung\nder Grundrechte geschuldet. Da die Erhebung von persönlichen Daten mit den Mitteln der Funkaufklärung für die Betroffenen nicht erkennbar ist (und somit ein Ansatzpunkt für Nachfragen oder Beschwerden fehlt), ist entscheidend, ob die allgemeinen Sicherungen und Kontrollen einen wirksamen\nSchutz der Grundrechte gewährleisten.\n\n"}