{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nZusammenfassend ergibt sich: Die einschlägigen Grundrechte schützen nicht nur die geheime, für\nDritte insoweit unzugängliche Kommunikation. Die Funkaufklärung im Sinne von Art. 14a E-BWIS\nkann verschiedene Grundrechte beeinträchtigen, nicht zuletzt auch den Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK). Daher müssen die Anforderungen erfüllt sein, welche die Bundesverfassung bzw. die EMRK an Grundrechtseingriffe stellen (vgl. I.4.).\n\n3. Verfassungsrechtliche Beurteilung von Art. 14a E-\nBWIS\nDer Gesetzesentwurf unterscheidet in Art. 14a E-BWIS zwischen:\n- elektromagnetischen Ausstrahlungen aus dem Inland, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen\n(Art. 14a Abs. 2 Satz 2 E-BWIS; vgl. a.), und\n- den übrigen Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen (Art. 14a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1\nE-BWIS; vgl. b.).\n\nFür die Frage der Geltung der Grundrechte im Bereich der Funkaufklärung ist diese Unterscheidung,\nwie bereits erörtert, nicht ausschlaggebend (vgl. 2). Dies hindert den Gesetzgeber indes nicht, diese\nUnterscheidung vorzunehmen und unterschiedliche rechtliche Regelungen daran zu knüpfen. Aus\nverfassungsrechtlicher Sicht ist entscheidend, dass all diese Regelungen den jeweils einschlägigen\ngrundrechtlichen Anforderungen genügen.\n\n223\nVor diesem Hintergrund erscheint es problematisch, wenn es in der Botschaft zur «BWIS II»-Vorlage heisst,\ndie moderne Funkaufklärung sei ein «Mittel zur Informationsbeschaffung aus Quellen, die grundsätzlich öffentlich zugänglich sind», da doch jedermann «mit entsprechender Ausrüstung die Informationen empfangen»\nkönne. So Botschaft «BWIS II», BBl 2007 5087 (wo immerhin implizit eingeräumt wird, dass es dabei gleichwohl zu Eingriffen in die verfassungsrechtlich geschützte Privatsphäre kommen könne).\n224\nEbenfalls nicht entscheidend ist unter dem Aspekt des Grundrechtsschutzes, welche Nationalität eine im\nRahmen der Funkaufklärung erfasste Person hat.\n225\nIn Art. 10 EMRK umschrieben als «Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne\nRücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben».\n226\nVgl. zu dieser Frage etwa MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte, 206 (m.w.H.); BVerfGE 100, 313 – Telekommunikationsüberwachung (Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999), insb. Rdnr. 173 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 298\nGutachten Giovanni Biaggini\n\na. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegende elektromagnetische Ausstrahlungen aus\ndem Inland\naa. Unterliegt ein Kommunikationsvorgang dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses (wie es in Art.\n321ter StGB aus strafrechtlicher, in Art. 43 FMG aus verwaltungsrechtlicher Perspektive umschrieben\nwird), so dürfen die Kommunikationsteilnehmer darauf bauen, dass die Vertraulichkeit der Kommunikation in hohem Masse gewährleistet ist. Vor diesem Hintergrund ist der Einsatz von Funkaufklärung\nin diesem Bereich als schwer wiegender Eingriff in die einschlägigen Grundrechte zu qualifizieren\n(insb. Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK). Entsprechend hoch sind die Anforderungen an die Rechtfertigung eines solchen Grundrechtseingriffs. 227\n\nArt. 14a Abs. 2 Satz 2 E-BWIS sieht vor, dass für elektromagnetische Ausstrahlungen aus dem Inland,\ndie dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, die Bestimmungen über die Überwachung des Post- und\nFernmeldeverkehrs nach Kapitel 3a (Art. 18a ff. E-BWIS) zur Anwendung kommen.\n\nDie aus den einschlägigen Bestimmungen resultierenden inhaltlichen und verfahrensmässigen Vorgaben bieten, wie bereits erörtert, in den meisten Hinsichten ausreichend Gewähr für einen wirksamen\nGrundrechtsschutz. Die Regelung weist aber in einzelnen Punkten Defizite auf (näher II.4.). Diese\nDefizite sind für die verfassungsrechtliche Beurteilung des hier interessierenden Art. 14a E-BWIS von\nBedeutung. Die Regelung über die Funkaufklärung kann nur dann als verfassungskonform eingestuft\nwerden, wenn die aus grundrechtlicher Sicht erforderlichen Nachbesserungen im Kapitel 3a (Art. 18a\nff. E-BWIS) vorgenommen werden.\n\nBei der entsprechenden Überarbeitung des Kapitels 3a ist im Übrigen zu beachten, dass die Funkaufklärung technikbedingte Besonderheiten aufweist (vgl. vorne 1.), die bei der herkömmlichen Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 18k E-BWIS) nicht oder nicht im selben Ausmass bestehen. Solche Besonderheiten können – im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes – einen\nBedarf nach spezifischen (zusätzlichen) Schutzvorkehren hervorrufen (so etwa im Zusammenhang mit\nder sog. Triage von Informationen bzw. beim Umgang mit Zufallsfunden).\n\n"}