{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nWer mit anderen via herkömmlichen Funk 217 kommuniziert, muss damit rechnen, dass die Kommunikation nicht nur vom Adressaten, sondern auch von anderen wahrgenommen werden kann. Entsprechendes gilt auch bei Nutzung anderer elektromagnetischer Ausstrahlungsarten (z.B. Richtstrahl- oder\nSatellitenverbindung). Die Kommunikation verliert insoweit ihren rein privaten Charakter. Ob und inwieweit in solchen Konstellationen der besondere strafrechtliche Schutz des Fernmeldegeheimnisses\n(Art. 321ter StGB 218) noch spielt, braucht hier nicht näher untersucht zu werden. Denn es kommt nicht\nauf die sachliche oder territoriale Reichweite des strafrechtlichen Fernmeldegeheimnisses 219 an, wenn\nes darum geht, den Schutzumfang und die Schutzwirkung der einschlägigen Grundrechte zu bestimmen. Der verfassungsmässige Persönlichkeitsschutz (Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK) greift auch ausserhalb des reinen Privatbereichs. Werden für die Kommunikation von persönlichkeitsrelevanten Daten elektromagnetische Ausstrahlungen genutzt, so ergibt sich aus diesem Umstand – bzw. aus dem\nUmstand, dass das strafrechtliche (oder verwaltungsrechtliche) Fernmeldegeheimnis seinen Schutz\nallenfalls nicht entfaltet – kein Freipass für den Staat, die fragliche Kommunikation für Sicherheitszwecke auszuwerten. Auch hier sind die einschlägigen Grundrechte zu wahren (Art. 35 Abs. 2 BV) und die\nVoraussetzungen für Grundrechtsbeschränkungen einzuhalten (Art. 36 BV). 220\n\nUm möglichen Missverständnissen vorzubeugen, empfiehlt es sich, im hier interessierenden Zusammenhang vom grundrechtlichen «Anspruch auf Achtung [des] Fernmeldeverkehrs» zu sprechen (so\nArt. 13 Abs. 1 BV) 221 und den Begriff «Fernmeldegeheimnis» zu vermeiden, wenn der grundrechtliche\nSchutz gemeint ist. 222\n\n215\nVgl. BGE 126 I 50, 61 ff. Vgl. vorne I.2.b.\n216\nVgl. BGE 133 I 77 (unter Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 2 BV). Vgl. auch GRABENWARTER, EMRK, § 22 N. 9;\nBREITENMOSER, St. Galler Kommentar, N. 9 ff. zu Art. 13 BV; KIENER/KÄLIN, Grundrechte, 148.\n217\nVgl. Botschaft «BWIS II», BBl 2007 5086.\n218\nArt. 321ter StGB (Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses) statuiert in seinem ersten Absatz: «Wer\nals Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem\nDritten Angaben über den Post-, Zahlungs- oder den Fernmeldeverkehr der Kundschaft macht, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht, oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung\nzu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»\n219\nEntsprechendes gilt auch für das verwaltungsrechtliche Fernmeldegeheimnis (Art. 43 FMG).\n220\nEine andere (hier nicht weiter zu untersuchende) Frage ist, wie schwer ein solcher Eingriff wiegt. Die Eingriffsintensität kann (u.a.) bei der Verhältnismässigkeitsprüfung eine Rolle spielen.\n221\nOder allenfalls von der grundrechtlich geschützten «Vertraulichkeit des Fernmeldeverkehrs» (so BGE 126 I 50,\n66).\n222\nArt. 13 Abs. 1 BV spricht ausdrücklich vom Schutz des (Brief-, Post- und) Fernmeldeverkehrs, nicht vom\nFernmeldegeheimnis (anders noch Art. 36 Abs. 4 aBV: «Unverletzlichkeit des Post- und Telegrafengeheimnisses»).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 297\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nDie vorstehenden Überlegungen gelten nicht nur für den herkömmlichen Funkverkehr, sondern auch\n(und gerade) dann, wenn der Zugriff auf die übertragenen Informationen nur unter Einsatz komplexer\ntechnischer Systeme (wie ONYX) möglich ist. 223 Zu berücksichtigen ist unter grundrechtlichem Blickwinkel weiter auch, dass es für die Fernmeldeteilnehmenden oft nicht ohne weiteres ersichtlich ist, ob\ndie Übermittlung – streckenweise – mittels elektromagnetischer Ausstrahlungen (Richtstrahl- oder\nSatellitenverbindung) erfolgt oder nicht. Es liesse sich mit dem verfassungsrechtlichen Grundanliegen\neines wirksamen Grundrechtsschutzes (vgl. Art. 35 BV) kaum vereinbaren, das Bestehen oder Nichtbestehen grundrechtlicher Garantien von Zufälligkeiten (Übertragungsart bzw. –weg) abhängig zu\nmachen, welche die Fernmeldeteilnehmenden nicht überblicken können.\n\nIn räumlicher Hinsicht erstreckt sich der grundrechtliche Schutz der Kommunikation nicht nur auf Vorgänge im Inland. 224 Art. 10 EMRK gewährleistet ausdrücklich die grenzüberschreitende Freiheit der\nKommunikation. 225 Entsprechendes gilt auch für die Kommunikationsgrundrechte der schweizerischen\nBundesverfassung (insb. Art. 13 und 16 BV). Es gehörte zu den erklärten Zielen der Totalrevision der\nBundesverfassung, im nationalen Grundrechtskatalog den Schutzstandard der EMRK nicht zu unterschreiten (vgl. I.4.).\n\nNicht abschliessend geklärt ist heute, inwieweit auch die im Ausland stattfindende Telekommunikation\nin der Schweiz grundrechtlich geschützt ist. Die Frage muss hier nicht in allgemeiner Weise beantwortet werden. 226 Entscheidend ist, dass der grundrechtliche Schutz jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn\neine schweizerische Amtsstelle durch Erfassung und Auswertung eines Kommunikationsvorgangs im\nAusland Informationen gewinnt, aufbewahrt und allenfalls weitergibt, die unter den verfassungsmässigen Persönlichkeitsschutz fallen. Die im Ausland stattfindende Telekommunikation ist diesfalls hinreichend eng mit inländischem staatlichem Handeln verknüpft. Da somit auch die Aufklärung der elektromagnetischen Ausstrahlungen von technischen Anlagen oder Telekommunikationssystemen im\nAusland in der Schweiz grundrechtsrelevant sein kann, müssen die einschlägigen Anforderungen an\nGrundrechtseinschränkungen beachtet werden.\n\n"}