{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\n Art. 14a (neu) Funkaufklärung\n1\nDas Bundesamt kann elektromagnetische Ausstrahlungen von technischen Anlagen oder Telekommunikationssystemen im Ausland erfassen und auswerten.\n2\nElektromagnetische Ausstrahlungen aus dem Inland dürfen nur erfasst und ausgewertet werden, soweit sie\nnicht dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Für elektromagnetische Ausstrahlungen aus dem Inland, die dem\nFernmeldegeheimnis unterliegen, gelten die Bestimmungen über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach Kapitel 3a.\n3\nZum Zweck der Funkaufklärung kann das Bundesamt mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes und\nder Kantone zusammenarbeiten oder ihnen einen Auftrag erteilen.\n4\nDie unabhängige Kontrollinstanz nach Artikel 99a des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 überwacht die\nRechtmässigkeit der Funkaufklärung. Erstreckt sich die Funkaufklärung auf Verkehr, der dem Fernmeldegeheimnis unterliegt, ist das Verfahren nach den Artikeln 18d und 18e anwendbar.\n5\nDer Bundesrat regelt die Tätigkeiten, die Organisation und das Verfahren der Funkaufklärung im Einzelnen.\n\nDer Bestimmung liegen zwei Unterscheidungen zugrunde:\n- erstens die Unterscheidung zwischen elektromagnetischen Ausstrahlungen aus dem Inland und\nsolchen aus dem Ausland;\n- zweitens – bei den elektromagnetischen Ausstrahlungen aus dem Inland – die Unterscheidung\nzwischen Ausstrahlungen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen und den übrigen Ausstrahlungen. 214\n\nFür die verfassungsrechtliche Beurteilung dieser Bestimmung spielt eine zentrale Rolle, inwieweit\nelektromagnetische Ausstrahlungen, die von der Funkaufklärung erfasst werden, grundrechtlich ge-\n\n209\nVgl. Art. 4 der Verordnung vom 15. Oktober 2003 über die elektronische Kriegführung (VEKF; SR 510.292)\nund Art. 9a VWIS; vgl. auch Art. 99 Abs. 1 E-MG.\n210\nVgl. insb. Art. 2 ff. VEKF sowie Art. 9a VWIS. – Die VEKF stützt sich auf Art. 99 Abs. 3 MG sowie Art. 13, 14\nund 30 BWIS.\n211\nDamit soll nicht zuletzt eine Forderung der Geschäftsprüfungsdelegation erfüllt werden. Diese hatte eine\nausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Nutzung des Funkaufklärungssystems ONYX verlangt. Vgl. Bericht\nder Geschäftsprüfungsdelegation der Eidgenössischen Räte vom 9. November 2007 über die Rechtmässigkeit\nund Wirksamkeit des Funkaufklärungssystems «Onyx», BBl 2008 2545 ff. (insb. Empfehlung 3); Bericht vom\n10. November 2003, BBl 2004 1499 ff.; Botschaft «BWIS II», BBl 2007 5086 f., 5115.\n212\nIn den Erläuterungen zu Art. 14a Abs. 3 E-BWIS nennt die Botschaft das Bundesamt selbst (das aber nur in\ngeringem Umfang eigene Anlagen für die Erfassung von Kurzwellenfunk betreibe) sowie die Abteilung Elektronische Kriegführung im VBS (Botschaft «BWIS II», BBl 2007 5087).\n213\nVgl. diverse diesbezügliche Regelungen in Art. 4 ff. VEKF.\n214\nBei den Ausstrahlungen aus dem Ausland wird keine vergleichbare Unterscheidung gemacht.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 296\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nschützt sind. Nach den entsprechenden Klärungen (hinten 2.) wird die Zulässigkeit allfälliger Grundrechtseinschränkungen im Lichte der Anforderungen gemäss Bundesverfassung (Art. 36 BV) bzw.\nEMRK zu prüfen sein (hinten 3.).\n\n2. Grundrechtsschutz im Bereich der Funkaufklärung\nElektromagnetische Ausstrahlungen stehen im Dienst der Kommunikation. Die zwischenmenschliche\nKommunikation ist unter verschiedenen Titeln grundrechtlich geschützt. Schutz bieten neben dem\nallgemeinen Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 16 BV; Art. 10 EMRK) auch verschiedene spezifische Garantien, so namentlich die Medienfreiheit (Art. 17 BV), die auch das Redaktionsgeheimnis und\nden damit verbundenen Quellenschutz umfasst (Art. 17 Abs. 3 BV), weiter das Recht auf Schutz der\nPrivatsphäre, welches namentlich auch das Recht auf Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs garantiert (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK). Grundrechtlichen Schutz geniessen nicht nur die\nKommunikationsinhalte, sondern auch die sog. Randdaten der Kommunikation. 215\n\nWie bereits ausgeführt (vgl. I.2.), endet der grundrechtliche Schutz der Privatsphäre nicht zwangsläufig, wenn sich eine Person aus dem Bereich des Privaten hinausbegibt und in den öffentlichen Raum\ntritt. Das Bundesgericht hat dies im Zusammenhang mit der Überwachung von öffentlichen Plätzen\nund Strassen mittels Videokameras klargestellt. 216 Entsprechende Überlegungen drängen sich auch\nim Bereich der Kommunikation mit fernmeldetechnischen Mitteln auf.\n\n"}