{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 294\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nKlarstellung der Weitergabemöglichkeiten im Gesetz erscheint aus grundrechtlicher Sicht geboten\n(näher dazu vorne II.4.k.). 207\n\n3. Auskunftspflicht gewerblicher Transporteure (Art. 13c\nE-BWIS)\nDas Erbringen von Transportdienstleistungen durch private Unternehmen ist durch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) geschützt. 208 Die Auskunftspflicht gewerblicher Transporteure (Art. 13c E-BWIS) tangiert die freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.\n\nAus der Sicht der betroffenen Person kann die Weitergabe persönlicher Daten an Sicherheitsorgane\neinen Eingriff in den verfassungsmässigen Persönlichkeitsschutz bewirken. Für die Frage der Vereinbarkeit mit den einschlägigen Grundrechten kann auf die Ausführungen unter Ziffer 2.b verwiesen\nwerden.\n\nEinschränkungen der Wirtschaftsfreiheit müssen die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 36\nBV erfüllen. Darüber hinaus sind die besonderen Anforderungen gemäss Art. 94 BV zu beachten\n(Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit; Wettbewerbsneutralität). Diese besonderen Anforderungen spielen\nbei Art. 13c E-BWIS allerdings keine Rolle.\n\nDie Einschränkung ist gesetzlich vorgesehen. Art. 13c E-BWIS weist eine gewisse Offenheit auf. Bei\nder Beurteilung unter dem Aspekt des Bestimmtheitsgebotes ist zu berücksichtigen, dass es hier nicht\num einen sonderlich schwer wiegenden Eingriff in die Ausübung einer Erwerbstätigkeit geht. Die Umschreibung des Kreises der verpflichteten Unternehmen («Personen, die gewerbsmässig Transporte\ndurchführen oder Transportmittel zur Verfügung stellen oder vermitteln») kann als hinreichend bestimmt eingestuft werden. Die Umschreibung der Auskunftspflicht im Gesetz («Auskünfte über eine\nbestimmte Leistung») könnte zwar noch präziser gefasst werden, erscheint aber aus verfassungsrechtlicher Sicht zulässig, zumal sich die Pflicht des einzelnen Transporteurs im Fall einer Anfrage\naktualisiert und konkretisiert. Die Massnahme verfolgt ein grundsätzlich legitimes öffentliches Interesse von erheblichem Gewicht. Die Eignung der Massnahme kann grundsätzlich bejaht werden. Ob sie\nerforderlich und zumutbar ist, kann erst bei der Prüfung eines konkreten Einzelfalls abschliessend\nbeurteilt werden. Auf einer generellen Ebene können die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit bejaht\nwerden, da der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit aus der Sicht eines einzelnen gewerblichen Transporteurs im Allgemeinen geringfügig sein dürfte. Es sind nur bereits vorhandene Informationen weiterzugeben; weitergehende Abklärungen sind nicht zu treffen.\n\nZusammenfassend ergibt sich, dass Art. 13c E-BWIS keinen übermässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der gewerblichen Transporteure bewirkt und einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung zugänglich ist.\n\n4. Ergebnis\nDie Überprüfung ergibt, dass die beiden Bestimmungen betreffend die besondere Auskunftspflicht der\nBehörden (Art. 13a E-BWIS) und betreffend die gewerblichen Transporteure (Art. 13c E-BWIS) im\nWesentlichen verfassungskonform sind. Den grundrechtlichen Vorgaben entspricht die Regelung insofern noch nicht ganz, als für die Weitergabe von Personendaten, die via Art. 13a bzw. 13c E-BWIS\nzum DAP gelangt sind, keine hinreichend klaren gesetzlichen Leitplanken gesetzt sind (Art. 17 BWIS).\nDer Gesetzgeber muss hier aus verfassungsrechtlichen Gründen nachbessern. Dabei steht ihm ein\nBewertungs- und Gestaltungsspielraum zu.\n\n207\nKlarzustellen ist dabei auch, wann der DAP zur Weitergabe (nur) befugt und wann er dazu gegebenenfalls\nsogar verpflichtet ist. Die heutige Regelung (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BWIS) ist in dieser Hinsicht unklar.\n208\nDie Frage, inwieweit öffentliche Unternehmen sich auf die Wirtschaftsfreiheit oder andere Grundrechte berufen\nkönnen, kann im Rahmen der hier vorzunehmenden abstrakten Beurteilung des Gesetzesentwurfs offen bleiben.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 295\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nV. Zur Frage der Verfassungsmässigkeit der\nRegelung betreffend die Funkaufklärung\n(Art. 14a E-BWIS)\n1. Zur Fragestellung\nDie Funkaufklärung befasst sich mit dem Erfassen, Verdichten, Triagieren, Aufbereiten und Auswerten\nelektromagnetischer Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen. 209 Sie ist heute im Wesentlichen auf Verordnungsstufe geregelt. 210 Im Rahmen der «BWIS II»-Vorlage soll eine tragfähige gesetzliche Grundlage geschaffen werden (Art. 14a E-BWIS; Art. 99 Abs. 1 und Art. 99a E-MG). 211\n\nEine Besonderheit der Informationsbeschaffung mittels Funkaufklärung besteht darin, dass bei der\nBundesstelle, die mit der technischen Durchführung betraut ist 212, zwangsläufig auch Informationen\nanfallen (möglicherweise in grosser Zahl), welche keinen Bezug zu den Zwecken und Aufgaben des\nStaatsschutzes aufweisen. 213\n\nIm Folgenden steht die Prüfung der Grundrechtskonformität von Art. 14a E-BWIS im Vordergrund. Die\ngeplanten Änderungen des Militärgesetzes werden, soweit erforderlich, einbezogen. Die im BWIS\neinzufügende Bestimmung soll den folgenden Wortlaut erhalten:\n\n"}