{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\n201\nDie (in der Vernehmlassungsvorlage noch nicht enthaltene) Spezialvorschrift betreffend Auskunftspflicht der\nSteuerbehörden (Art. 13a Abs. 2 E-BWIS) bewirkt, dass das um Auskunft ersuchende Sicherheitsorgan die\ndrohende Gefahr und die Notwendigkeit der Auskunftserteilung bereits in einem frühen Stadium spezifizieren\nmuss.\n202\nEine weiter gehende Verpflichtung (zu aktiver Informationsbeschaffung) bedürfte einer hinreichend klaren\nGrundlage in einem Bundesgesetz. Art. 13a Abs. 1 E-BWIS genügt dafür nicht.\n203\nDie Auskunftspflicht gemäss Art. 13a E-BWIS bezieht sich auf Daten, die zu anderen Zwecken (insb. nicht zu\nStaatsschutz- oder Strafverfolgungszwecken) erhoben wurden.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 293\nGutachten Giovanni Biaggini\n\ncc. Art. 13a E-BWIS ist einer verfassungskonformen (grundrechtskonformen) Auslegung und Anwendung grundsätzlich zugänglich. Für die Beurteilung unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel genügt\ndies allein nicht. Die gesetzliche Regelung muss insgesamt hinreichend Gewähr für einen wirksamen\nGrundrechtsschutz bieten (vgl. vorne II.3.). Wie schon bei der Überprüfung der besonderen Mittel der\nInformationsbeschaffung ausgeführt (vgl. II.3.a.), droht das Kriterium der Erforderlichkeit im Bereich\nder präventivpolizeilichen Massnahmen seine begrenzende Kraft einzubüssen. Diese Überlegungen\ngelten sinngemäss auch hier. Von entscheidender Bedeutung ist somit, ob genügend Sicherungen für\neine grundrechtskonforme Anwendung von Art. 13a E-BWIS im Einzelfall bestehen.\n\nDie Überprüfung der Bestimmung unter diesem Aspekt ergibt Folgendes:\n- Gemäss Art. 13d E-BWIS bleiben Berufsgeheimnisse gewahrt. 204 Für bestimmte persönlichkeitsrechtlich besonders sensible Informationen ist die Weitergabe somit von Gesetzes wegen ausgeschlossen.\n- Die Weitergabe erfolgt nicht im Sinne eines Automatismus. Wie bereits erörtert, kann sich die um\nAuskunft ersuchte Stelle dem Begehren widersetzen. Im Streitfall ist eine dritte Instanz einzuschalten. Bei dieser handelt es sich um ein unabhängiges Gericht, wenn das Auskunftsbegehren sich an\neine Stelle ausserhalb der Bundeszentralverwaltung richtet (Art. 13b E-BWIS). 205\n- Die im Rahmen von Art. 13a E-BWIS erlangten Personendaten müssen in der Folge entsprechend\nden gesetzlichen Vorgaben für das Bearbeiten und die Weitergabe von Personendaten (Art. 15 ff.\nBWIS) behandelt werden. Die einschlägigen Vorschriften sehen unter anderem vor, dass die beschafften Informationen nach Richtigkeit und Erheblichkeit bewertet (Art. 15 Abs. 1 BWIS) und gelöscht werden, wenn sie für die Erfüllung der Aufgaben nach BWIS nicht (mehr) notwendig sind\n(Art. 15 Abs. 5 BWIS), dass für besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile erhöhte Anforderungen gelten (Art. 15 Abs. 1 BWIS), dass die Zugriffsrechte klar geregelt sein\nmüssen (Art. 15 Abs. 3 BWIS) usw.\n-\ndd. Als neuralgischer Punkt erweist sich – auch hier (vgl. vorne II.4.k., zu Art. 18a ff. E-BWIS) – die\nRegelung betreffend die Weitergabe von Personendaten.\nArt. 17 Abs. 1 Satz 2 BWIS statuiert:\n\n«Wenn die gewonnenen Erkenntnisse andern Behörden zur Strafverfolgung oder zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens dienen können, werden sie diesen ohne Verzug zur Verfügung gestellt.»\n\nWie vorne dargelegt, entspricht die Möglichkeit der Weitergabe von Erkenntnissen, die im Rahmen\npräventivpolizeilicher Tätigkeiten gewonnen wurden, an die Organe der Strafverfolgung grundsätzlich\neinem öffentlichen Interesse. Bei der Beurteilung der Verfassungsmässigkeit ist zu berücksichtigen,\ndass es hier um die Weitergabe von Personendaten geht,\n- die von Behörden ausserhalb des Sicherheitsbereichs (vgl. Art. 13 Abs. 1 BWIS) zu ganz anderen\nZwecken erhoben wurden und\n- die nur unter qualifizierten Voraussetzungen (Art. 13a E-BWIS) überhaupt zum DAP gelangen\nkonnten.\n\nDer Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 BWIS lässt es zu (ja scheint geradezu zu gebieten), dass im Verfahren gemäss Art. 13a E-BWIS erlangte Personendaten für die Verfolgung irgendwelcher Delikte weitergegeben werden. Weder Art. 17 Abs. 1 BWIS noch die ausführende Verordnung enthalten Spezifikationen oder Begrenzungen (vgl. vorne II.4.k.). Ähnlich offen geregelt ist auch die Weitergabe von Per-\n206\nsonendaten ins Ausland (vgl. insb. Art. 17 Abs. 3 Bst. a).\n\nAus verfassungsrechtlicher Sicht sind diese Regelung zu wenig bestimmt, um einen wirksamen\nSchutz des Anspruchs auf Achtung der Privatsphäre gewährleisten zu können. Eine Eingrenzung und\n\n204\nFür die Bestimmung des Kreises der Berufsgeheimnisträger wird in der Botschaft «BWIS II» auf Art. 321 StGB\nverwiesen (BBl 2007 5085 und 5096). Der Straftatbestand der «Verletzung des Berufsgeheimnisses» erfasst:\n«Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete\nRevisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen» (Art. 321 Ziff. 1 StGB).\n205\nBeim Melderecht gemäss Art. 13a Abs. 4 E-BWIS greift diese Sicherung nicht.\n206\nDanach kann der DAP im Einzelfall Personendaten an Sicherheitsorgane von Staaten weitergeben, mit denen\ndie Schweiz diplomatische Beziehungen pflegt, wenn ein Gesetz oder eine genehmigte zwischenstaatliche Vereinbarung es vorsieht oder wenn «a. die Information benötigt wird, um ein auch in der Schweiz strafbares Verbrechen oder Vergehen zu verhindern oder aufzuklären [...]». – Vgl. auch Art. 20 und 20a VWIS.\n\n"}