{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\n196\nVgl. in diesem Sinne auch Art. 4 Abs. 2 BWIS, wonach die Kantone Amts- und Vollzugshilfe leisten, «(s)oweit\nder Bund nach Verfassung und Gesetz für die innere Sicherheit verantwortlich ist».\n197\nZu den Anforderungen an die Normbestimmtheit im Lichte des allgemeinen Gesetzmässigkeitsprinzips (Art. 5\nAbs. 1 BV) vgl. BIAGGINI, Komm. BV, N 10 zu Art. 5; zur bundesstaatlichen Komponente des Legalitätsprinzips\n(Art. 5, Art. 46, Art. 164 Abs. 1 Bst. f BV) vgl. a.a.O., N 7 zu Art. 46 (mit weiteren Hinweisen).\n198\nDer Gesetzestext nennt die Behörden und Verwaltungseinheiten auf Stufe der Gemeinden nicht ausdrücklich.\nDie Gemeindestufe ist aber nach allgemeinem bundesstaatsrechtlichem Sprachgebrauch im Wort «Kantone»\ninbegriffen (vgl. auch Botschaft «BWIS II», BBl 2007 5080). Eine ausdrückliche Nennung erscheint aus verfassungsrechtlicher Sicht entbehrlich.\n199\nVgl. auch Botschaft «BWIS II», BBl 2007 5080.\n200\nWie aus Art. 13a Abs. 4 E-BWIS hervorgeht, sind die erfassten Behörden, Verwaltungseinheiten und Organisationen zur Erstattung von (unaufgeforderten) Meldungen berechtigt, aber nicht verpflichtet. In Art. 13a Abs. 1\nE-BWIS fehlt das Wort «Meldungen». – Gemäss Art. 13 Abs. 3 BWIS kann der Bundesrat weitere Behörden,\nAmtsstellen und Organisationen nicht nur zu Auskünften, sondern auch zu Meldungen verpflichten. Im Rahmen\nder «BWIS II»-Vorlage reduziert sich der Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 3 BWIS auf die Bereiche gewalttätiger Extremismus und verbotener wirtschaftlicher Nachrichtendienst.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 292\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nerfüllt sind, d.h. dass die verlangten Auskünfte im konkreten Einzelfall «notwendig sind für das Erkennen oder Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit» und dass\nes um eines der in Art. 13a Abs. 1 E-BWIS genannten Bedrohungsfelder geht. 201\n- Zu berücksichtigen ist weiter, dass den erfassten Behörden, Verwaltungseinheiten und Organisationen aus Art. 13a E-BWIS keine Verpflichtung erwächst, aktiv Informationen zu beschaffen. Die\nAuskunftspflicht bezieht sich auf bereits vorhandene Informationen. 202\n\ndd. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Regelung betreffend die besondere Auskunftspflicht für weitere Behörden, Verwaltungseinheiten und Organisationen (Art. 13a Abs. 1 E-\nBWIS) zwar relativ offen formuliert ist, aber unter dem hier untersuchten bundesstaatlichkompetenziellen Aspekt nicht zu beanstanden ist.\n\nb. Grundrechtliche Fragen\naa. Etwas schwieriger zu beantworten ist die Frage der Vereinbarkeit mit dem verfassungsmässigen\nPersönlichkeitsschutz (insb. Art. 13 BV; Art. 8 EMRK).\n\nGrundrechtsrelevant ist nicht nur das Erheben und Aufbewahren von Personendaten, sondern auch\ndie Weitergabe. Berührt sind in erster Linie das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre (vgl. Art. 13\nBV, insb. Abs. 2; Art. 8 EMRK) und die daraus abgeleiteten verfassungsrechtlichen Datenschutz-\nGrundsätze (näher dazu vorne I.2.b.), darunter namentlich der Grundsatz der Transparenz im Umgang mit Personendaten sowie der Grundsatz der Zweckbindung. 203\n\nGrundrechtliche Bindungen bestehen nicht nur im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht, sondern\nauch bei der Ausübung des Melderechts. Art. 13a Abs. 4 E-BWIS bildet die gesetzliche Grundlage für\neinen grundrechtlich relevanten Vorgang. Die Ermächtigungsnorm dispensiert nicht von der Beachtung der übrigen Anforderungen an Einschränkungen des verfassungsmässigen Persönlichkeitsschutzes. Der mit der Weitergabe von Daten verbundene Eingriff in das auch hier als «Leitgrundrecht» dienende Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre ist somit nur zulässig, wenn die Voraussetzungen\ngemäss Art. 36 BV erfüllt sind.\n\nbb. Eine gesetzliche Grundlage soll mit Art. 13a E-BWIS geschaffen werden. Aus dem Normwortlaut\ngeht hinreichend deutlich hervor (und ist insoweit für Private hinreichend erkennbar und vorhersehbar), dass prinzipiell alle Behörden und Verwaltungsstellen der eidgenössischen und kantonalen Ebene (Art. 13 Abs. 1 und Art. 13a Abs. 1 E-BWIS) sowie alle in der bundesrätlichen Liste enthaltenen\nOrganisationen (Art. 13a Abs. 3 E-BWIS) im Rahmen der gesetzlichen Zwecke zur Auskunftserteilung\nverpflichtet sind.\n\nDie Massnahme verfolgt ein grundsätzlich legitimes öffentliches Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV) von\nerheblichem Gewicht (Erkennen und Abwehren von Gefahren für die innere oder äussere Sicherheit\nder Schweiz in den Bereichen Terrorismus, verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst\nund verbotener Handel mit Waffen usw.).\n\nUnter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist zunächst festzuhalten, dass die Auskunftspflicht bzw.\ndas Melderecht prinzipiell geeignete Mittel sind, um im öffentlichen Interesse liegende Ziele zu verfolgen und zu fördern.\n\nOb die Weitergabe von Personendaten mit den weiteren Anforderungen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 36 Abs. 3 BV) in Einklang steht, kann erst bei der Beurteilung eines konkreten Einzelfalls entschieden werden. Das Kriterium der Erforderlichkeit wird im Text der Norm selbst angesprochen («notwendig») und zur Handlungsvoraussetzung gemacht. Der Erlass einer Norm wie Art.\n13a E-BWIS greift für sich allein nicht in unantastbare grundrechtliche Kerngehalte ein.\n\n"}